Die überwiegende Mehrheit der deutschen Bundesländer hat keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Art und Qualität der Notrufabfrage in ihren Rettungsdienstgesetzen verankert. Nur ganz wenige Bundesländer haben explizite Bestimmungen eingeführt, oder erwähnen die Art der Notrufbearbeitung.
Besonders positiv zu erwähnen ist die Regelung in Bremen, wo Wert auf ein wissenschaftlich validiertes Abfrageprotokoll gelegt und auch Qualitätssicherungsmaßnahmen gefordert werden.
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) in der Fassung vom 8. Februar 2010 zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (Integrierte Leitstellen- Gesetz – ILSG) vom 25. Juli 2002
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 1993, zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§8 Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis
(1) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von der integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet. Die standardisierte Notrufabfrage beinhaltet die telefonische Anleitung zu Erste- Hilfe-Maßnahmen. Die integrierte Leitstelle entsendet das auf der Grundlage der standardisierten Notrufabfrage ermittelte und für den Einsatz geeignete Einsatzmittelaufgebot. Die Einsätze der Notfallrettung und des Notfalltransportes werden von der integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. Der Standort der Fahrzeuge wird über ein Ortungssystem der integrierten Leitstelle erfasst und grundsätzlich das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel zum Einsatz gebracht. Zur fachlichen Begleitung der Einsatzlenkung und Unterstützung der Einsätze vor Ort soll eine Notärztin oder ein Notarzt in der Leitstelle ständig anwesend sein. Für die Durchführung der Aufgaben bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (§ 2 Absatz 1 Satz 3) hat die Berliner Feuer- wehr Maßnahmen zur Koordinierung zu planen und vorzubereiten.
(4) Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung kann die Berliner Feuerwehr zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Kooperationen zwischen der integrierten Leitstelle und anderen Leitstellen beziehungsweise Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingehen. Hat die strukturierte Notrufabfrage zum Ergebnis, dass es sich nicht um einen Notfall gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a handelt, die Hilfesuchende beziehungsweise der Hilfesuchende aber dennoch einer medizinischen Versorgung bedarf, soll die integrierte Leitstelle den Einsatz an ei- ne andere geeignete Einrichtung abgeben. Dies sind insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Die Einrichtungen nach Satz 3 sind verpflichtet, die Einsätze zu übernehmen und in eigener Verantwortung zu lenken.
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14. Juli 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 10], S.186) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 11], S.8)
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) Inkrafttreten: 01.04.2023
§2 Integrierte Einsatzleitstellen
(3) Die Notrufabfrage in der Einsatzleitstelle soll nach einem standardisierten und wissenschaftlich validierten Abfrageprotokoll erfolgen. Dabei ist auch die erforderliche Qualitätssicherung zu beachten.
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 30. Oktober 2019, zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) Vom 16. Dezember 2010 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2026
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes Vom 3. Januar 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.08.2023 bis 31.12.2026, Zweiter Abschnitt Personal
§5 Qualifikation und Rechtsstellung des Personals
(2) Eine Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder der Erwerb der Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 kann auch während der einjährigen Ausbildungsphase zum Einsatzsachbearbeiter nach Abs. 1 Nr. 3 erfolgen. Für die Beschäftigung einer Person bei einer Zentralen Leitstelle, die über eine standardisierte oder strukturierte Notrufabfrage verfügt, verringert sich die nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erforderliche Berufserfahrung auf 1 000 Stunden.
Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstplanverordnung – RDPVO M-V) vom 26. September 2016
§2 Geeignete Einsatz- und Dispositionsverfahren
Um den medizinischen Erfordernissen entsprechende Entscheidungen der integrierten Leitstelle zu den einzusetzenden Rettungsmitteln zu sichern und Fehlalarmierungen zu minimieren , sind zur Unterstützung der Leitstellenmitarbeiter bei der Durchführung der Notrufgespräche zwischen der integrierten Leitstelle und der anrufenden Person elektronische Systeme einzusetzen, die die Leitstellenmitarbeiter bei der Durchführung der Notrufgespräche durch vorgegebene gezielte Fragestellungen unterstützen (standardisierte Notrufabfrage ). Die elektronischen Systeme sind bis zum 31. Dezember 2020 einzuführen.
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz ( NRettDG ) in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds . GVBI . S. 473 - VORIS 21062 01 00 00 000 -), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds . GVBI . S. 288 )
Der Landesausschuss Rettungsdienst hat im März 2018 "Anforderungen an eine strukturierte und standardisierte Notrufabfrage (SSN) als Voraussetzung für die sachgerechte Bearbeitung von Hilfeersuchen in Leitstellen" veröffentlicht.
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (Fn1), Stand vom 3.5.2024
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) in der Fassung vom 22. April 1991, zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Gesetz Nr. 2009 über den Rettungsdienst im Saarland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 11. November 2020
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) 4. März 2024
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO) Vom 5. Dezember 2006
§19 Leitstellen- und Funktechnik
(1) In den Integrierten Regionalleitstellen sind folgende landesweit einheitliche Systeme gemäß Rahmenlastenheft zu installieren und zu betreiben:
1. ein Einsatzleitsystem als zentrales Steuerungsinstrument,
2. ein Funk-/Notruf-Abfragesystem,
3. eine Audiodokumentationsanlage,
4. Schnittstellen zu anderen Systemen,
5. aktive Komponenten der Übertragungsnetze,
6. ein Übungsmodul,
7. ein Geographisches Informationssystem.
Das Feinkonzept der technischen Ausstattung nach Satz 1 ist im Benehmen zwischen den Trägern und Betreibern der Integrierten Regionalleitstellen, der autorisierten und vorhaltenden Stelle des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen (BOS- Stelle) und den Kostenträgern des Rettungsdienstes zu erstellen.
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18. Dezember 2012, zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) vom 28. März 2017, zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 17 Rettungsleitstelle
(3) Die personelle Besetzung der Rettungsleitstelle hat in der Weise zu erfolgen, dass die Annahme und Bearbeitung von Notrufen sowie die Anleitung von Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen in einer angemessenen, landesweit einheitlichen Reaktionszeit und Risikoabdeckung gewährleistet sind. Die für die Aufgaben der Rettungsleitstelle eingesetzten Personen müssen entweder Absolventinnen oder Absolventen einer anerkannten Leitstellenausbildung oder mindestens Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung gemäß § 2 Absatz 7 einschließlich einer der Leitstellenausbildung vergleichbaren zusätzlichen Qualifikation sein. Die Rettungsdienstträger legen die der an- erkannten Leitstellenausbildung vergleichbare zusätzliche Qualifikation nach Satz 2 landesweit einheitlich fest.
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 16. Juli 2008, zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung
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