Notruf­bearbeitung und Hilfs­frist

Bild eines Alarmknopf
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Es ist hinlänglich bekannt, dass es nicht mehr zielführend ist, die in der „O.R.B.I.T.-Studie“ [1] von 1978 errechneten 90 Sekunden als Erstbearbeitungszeit der Leitstelle als einzigen zeitlichen Marker zur Bearbeitung unterschiedlicher Arten hilfsfristrelevanter Einsätze , d.h. Einsätze aus dem Bereich des Rettungsdienstes, der technischen Hilfeleistung, des Brandschutzes etc. - zu betrachten.

Seit 1978 hat sich die Leitstellenarbeit sehr gewandelt. Die Standardisierte Notrufabfrage gilt international als Stand von Wissenschaft und Technik und die Leitstellenmitarbeiter fragen im Gegensatz zu 1978 beim Anrufer bedeutend mehr Informationen ab. Die technischen Möglichkeiten und operativen Prozesse haben sich ebenfalls seit 1978 deutlich verändert. Durch eine personelle Trennung von Call-Taking und Dispatching in Leitstellen mit einer geeigneten Mindestgrösse kann die Alarmierung notwendiger Hilfe bereits während des Weiterlaufens des Abfrageprozesse erfolgen und eine nahtlose Überleitung zu Erste Hilfe Anleitung (Pre-Arrival Instructions) gewährleistet werden.

Meldungsbasierte Reaktion auf einen Notruf

Medizinische Notrufe sind von den Mitarbeitenden in den Leitstellen symptombasiert abzufragen. Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen, welche die Mitarbeitenden erhalten oder erfragen, um eine faktenbasierte Einsatzentscheidung zu ermöglichen, werden von unterschiedlichen externen Faktoren beeinflusst. Für Einschränkungen in der Entscheidungsfindung sind beispielsweise Sprachbarrieren, Notrufende, die selbst nicht vor Ort sind (sog. „Anrufer 3. Hand“), die Qualität der Sprachverbindung, eventuelle Nebengeräusche und die eigene emotionale Verfassung der Notrufenden verantwortlich. Standardisierte Notrufabfrage wird heute als Stand von Wissenschaft und Technik angesehen.

Leitstellen, die nicht standardisiert abfragen, sollten hierzu per Gesetz verpflichtet werden.

Empfehlung der Björn Steiger Stiftung

Wir empfehlen, dass die Reaktionszeit auf einen Notruf in 90 Prozent der Fälle 10 Sekunden nicht überschreiten soll.

Die Erstbearbeitungzeit der Leitstelle soll in der 

  • Priorität 1a nicht mehr als 90 Sekunden betragen.
  • Priorität 1b nicht mehr als 90 Sekunden betragen.
  • Priorität 2 nicht mehr 180 Sekunden betragen betragen.

Bei den Prioritäten 3 bis 5 gibt es keine zeitlichen Obergrenzen der Erstbearbeitungszeit.

Ein Erläuterung der Prioritäten finden Sie HIER

Per-Alert

Bei der Priorität 1a muss sofort mit dem Erkennen einer direkt lebensbedrohlichen Situation eine Alarmierung durch die Leitstelle erfolgen. Durch dieses Procedere wird die Erstbearbeitungszeit und damit auch die Eintreffzeit weiter minimiert.

Beispiel: Der Leitstelle wird sofort bei der Einstiegsfrage eine bewusstlose Person gemeldet. In diesem Fall sollen nach der Erfassung der logistischen Daten und unerheblich vom weiteren Gesprächsverlauf sofort das erste Rettungsmittel alarmiert werden. Weitere Abfrageergebnisse und -details müssen den Einsatzkräften auf der Anfahrt digital übermittelt oder mitgeteilt werden, beispielsweise, ob es sich um eine Reanimation oder einen Sturz aus großer Höhe handelt.

Anweisungen zu Erste-Hilfe-Sofortmaßnahmen

Erste-Hilfe-Anweisungen durch die Calltaker

  • MÜSSEN in der Priorität 1a
  • SOLLEN in der Priorität 1b und 2
  • KÖNNEN ab der Priorität 3

erteilt werden. Eine wichtige Anmerkung dabei ist, dass in den Prioritäten 1b und 2 die juristische Definition für den Begriff „Soll“ gilt („Soll ist muss, wenn kann“) und dies als eindringliche Empfehlung zur Anleitung von Erste-Hilfe-Anweisungen anzusehen ist.

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