
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 05. Mai 2023 (Az. 6 S 2249/22) die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes Rettungsdienstsystem zur Verfügung zu stellen, als Grundrecht angesehen.
Das Gericht leitet dieses Grundrecht her aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), das den Schutz von Leben und Gesundheit zum Gegenstand hat: „Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen […]. Bezogen auf den Rettungsdienst folgt aus der Schutzpflicht, dass der Staat verpflichtet ist, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen […]“.
Das Gericht geht davon aus, dass diese Schutzpflicht und damit das Grundrecht der Bürger dann verletzt werden, wenn im Rettungsdienstgesetz oder bei dessen Ausführung offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Regelungen und Maßnahmen getroffen werden oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel (funktionierendes Rettungsdienstsystem) zurückbleiben. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern alle Stellen, die für den Rettungsdienst Verantwortung tragen (z.B. die Landesministerien). Denn der Rettungsdienst ist in allen Bundesländern als staatliches Monopol organisiert.
Aus dem Grundrecht auf Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems folgen im Wesentlichen drei Maßgaben:
Ausarbeitung von Prof.Dr.Andreas Pitz, Sept 2025
Soweit eine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist besteht, hat der Bürger/Versicherte einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Versorgung innerhalb dieser Frist.
Besteht hingegen keine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist, genügt es bei nicht auszuschließender Lebensgefahr, dass für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine „nicht ganz fernliegende Aussicht“ auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht, wenn diese Hilfsfrist eingehalten wird.
Soweit eine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist besteht, hat der Bürger/Versicherte einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Versorgung innerhalb dieser Frist.
Besteht keine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist und kann eine lebensbedrohliche Erkrankung ausgeschlossen werden, gilt:
Die obige Darstellung beruht auf einer Übertragung der im SGB V genannten Voraussetzungen für den Nachweis von Evidenz oder abgestufter Evidenzanforderungen, die unten näher dargestellt werden, auf das Konstrukt der Hilfsfrist.
Grundsätzlich orientiert sich der Leistungsanspruch im SGB V am allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Dies setzt in der Regel eine hohe Evidenz voraus.
Nach der Verfahrensordnung des G-BA sind folgende Unterlagen und Nachweise nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin grundsätzlich in die Ermittlung des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse einzubeziehen und auszuwerten:
Auf die Einbeziehung von Unterlagen und Nachweisen niedrigerer Evidenzstufen kann verzichtet werden, wenn die Bewertungsentscheidung bereits aufgrund hinreichend aussagekräftiger Unterlagen und Nachweise einer höheren Evidenzstufe getroffen werden kann.
Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen jedoch abgestufte Evidenzanforderungen und Ausnahmen vor, in denen ein Leistungsanspruch auch bei fehlendem oder noch unzureichendem Nutzennachweis bestehen kann.
Eine erste Abstufung ist die Anerkennung des Potenzials einer Methode. Nach § 135 Abs. 1 SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen lassen, aber noch nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, eine Richtlinie zur Erprobung erlassen. Während dieser systematischen Erprobung zur Evidenzgenerierung besteht ein vorläufiger Leistungsanspruch.
Eine weitere Absenkung der Evidenzanforderungen findet sich bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Gemäß § 139e SGB V können DiGA vorläufig in das Verzeichnis erstattungsfähiger Produkte aufgenommen werden, wenn der Hersteller lediglich positive Versorgungseffekte plausibel darlegt. Der Nachweis des medizinischen Nutzens muss dann erst innerhalb einer einjährigen Erprobungsphase erbracht werden. Hier genügt initial eine begründete Annahme eines Nutzens für einen vorläufigen Leistungsanspruch.
Im Bereich der Arzneimittelversorgung existiert mit dem Off-Label-Use nach § 35c SGB V eine Ausnahme für die Behandlung einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung. Ein Anspruch besteht, wenn keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage eine begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Dies erfordert keine vollständige Evidenz, sondern eine fundierte wissenschaftliche Rationale.
Die geringste Evidenzschwelle ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Leistungsrechts, insbesondere durch den „Nikolaus-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts. Ein Leistungsanspruch kann bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung bestehen, für die eine allgemein anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht. Voraussetzung ist hier lediglich eine auf Indizien gestützte, „nicht ganz fernliegende Aussicht“ auf eine Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
Diese Rechtsprechung lässt sich dogmatisch durch Rückgriff auf Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts untermauern. Die lebensbedrohliche Erkrankung wird hierbei als abzuwehrende Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Versicherten verstanden. Bereits der begründete Gefahrenverdacht, also die plausible Möglichkeit eines tödlichen oder gesundheitlich katastrophalen Verlaufs, kann eine Handlungspflicht der Krankenkasse auslösen. An das Mittel zur Gefahrenabwehr – die beantragte Behandlungsmethode – werden ebenfalls spezifische, aber der Situation angepasste Anforderungen gestellt. Es muss erforderlich sein, was dem Kriterium entspricht, dass keine Standardtherapie zur Verfügung steht (ultima ratio). Zudem muss es zur Abwehr der Gefahr geeignet erscheinen, wofür im Extremfall die „nicht ganz fernliegende Aussicht“ auf Erfolg genügt. Schließlich muss die Maßnahme verhältnismäßig sein, was eine Abwägung zwischen der Schwere der drohenden Gesundheitsgefahr einerseits und den Risiken sowie dem potenziellen Nutzen der experimentellen Therapie andererseits erfordert.
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