Hilfsfrist NEU - Rechtlicher Hintergrund

Ein Rettungsdienstgesetz für ALLE
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 05. Mai 2023 (Az. 6 S 2249/22) die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes Rettungsdienstsystem zur Verfügung zu stellen, als Grundrecht angesehen.

Das Gericht leitet dieses Grundrecht her aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), das den Schutz von Leben und Gesundheit zum Gegenstand hat: „Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen […]. Bezogen auf den Rettungsdienst folgt aus der Schutzpflicht, dass der Staat verpflichtet ist, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen […]“.

Das Gericht geht davon aus, dass diese Schutzpflicht und damit das Grundrecht der Bürger dann verletzt werden, wenn im Rettungsdienstgesetz oder bei dessen Ausführung offensichtlich ungeeignete oder völlig unzulängliche Regelungen und Maßnahmen getroffen werden oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel (funktionierendes Rettungsdienstsystem) zurückbleiben. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern alle Stellen, die für den Rettungsdienst Verantwortung tragen (z.B. die Landesministerien). Denn der Rettungsdienst ist in allen Bundesländern als staatliches Monopol organisiert.

Aus dem Grundrecht auf Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems folgen im Wesentlichen drei Maßgaben: 

  • Erstens muss der Rettungsdienst aus Sicht der Patienten (Grundrechtsträger) geplant werden. So sind willkürliche – „ins Blaue hinein“ – getroffene Festlegungen von Hilfsfristen ohne notfallmedizinische Grundlage, als „ungeeignet“ und damit als grundrechtswidrig anzusehen.

    Konkret muss der Rettungsdienst so geplant werden, dass er die aktuellen notfallmedizinischen Erkenntnisse, insbesondere zu den Eintreffzeiten von (professioneller) Hilfe, zu berücksichtigen hat. Dem Gesetzgeber steht hier ein weiter „Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum“ zu, soweit und solange er im Hinblick auf die maßgeblichen medizinischen Grundlagen geeignete und hinreichende Regelungen und Maßnahmen ergreift.
  • Zweitens ist der Gesetzgeber ebenso wie die Verwaltung verpflichtet, die auf dieser Basis definierte Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstsystems organisatorisch sicherzustellen.

    Werden - wie in Baden-Württemberg - die maßgeblichen Kennzahlen nicht einmal erhoben und flächendeckend auf Dauer nicht eingehalten, liegt hierin eine Grundrechtsverletzung, sodass dem Bürger entsprechende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dieser Amtspflichtverletzung zustehen können.

    Eine strafrechtliche Haftung der verantwortlichen Personen ist ebenfalls nicht auszuschließen: „Entsprechende Defizite bestehen ferner - ohne dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit darauf ankäme - bei der statistischen Auswertung der Zielerreichung. Der Zielerreichungsgrad ist in der Vergangenheit regelmäßig nur bezogen auf die gesetzliche Höchstfrist von 15 Minuten erhoben worden […], so dass aktuell keine belastbaren Aussagen dazu getroffen werden können, inwieweit die 10-Minuten-Frist in der Notfallrettung in der Praxis eingehalten wird.“
  • Drittens steht das Grundrecht auf Vorhaltung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems jedem Bürger zu, da es sich bei Art. 2 GG um ein sogenanntes „Jedermanngrundrecht“ handelt.

    Damit muss der Staat auch im Hinblick auf Bürger mit besonderen Anforderungen an den Rettungsdienst (Neugeborene, Säuglinge, adipöse Patienten etc.) planerische Vorkehrungen treffen, um auch für diese Patientengruppen ein funktionierendes Rettungsdienstsystem vorzuhalten.

    Erschwerend kommt hinzu, dass bestimmte Patientengruppen sich auch noch auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) berufen können. Dies insbesondere für Patientengruppen bedeutsam, die eine besondere Art der notfallmedizinischen Behandlung benötigen, wie z.B. psychisch kranke Patienten, die die (bestehende) Rettungsdienststruktur in Deutschland aktuell – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht hinreichend berücksichtigt.

Welche Evidenz ist leistungsrechtlich für die Einhaltung bestimmter (Höchst)Hilfsfristen erforderlich?

Ausarbeitung von Prof.Dr.Andreas Pitz, Sept 2025

Prio 1, 2 und 3

Soweit eine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist besteht, hat der Bürger/Versicherte einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Versorgung innerhalb dieser Frist.

Besteht hingegen keine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist, genügt es bei nicht auszuschließender Lebensgefahr, dass für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine „nicht ganz fernliegende Aussicht“ auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht, wenn diese Hilfsfrist eingehalten wird.

Prio 4

Soweit eine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist besteht, hat der Bürger/Versicherte einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Versorgung innerhalb dieser Frist.

Besteht keine Evidenz für eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist und kann eine lebensbedrohliche Erkrankung ausgeschlossen werden, gilt:

  • Besteht die Gefahr einer schwerwiegenden oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, genügt es, dass aufgrund der Datenlage eine begründete Aussicht darauf besteht, dass eine bestimmte (Höchst)Hilfsfrist einen diagnostischen oder therapeutischen Nutzen hat bzw. plausibel ein positiver Versorgungseffekt dargelegt werden kann. Dies erfordert keine vollständige Evidenz, sondern dass zuverlässige und wissenschaftlich begründete und belastbare Aussagen über den Nutzen gemacht werden können.
  • Besteht nicht die Gefahr einer schwerwiegenden oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, allerdings würden höhere Anforderungen an die Darlegung des therapeutischen Nutzens bzw. des positiven Versorgungseffekts gestellt.

Erläuterung:

Die obige Darstellung beruht auf einer Übertragung der im SGB V genannten Voraussetzungen für den Nachweis von Evidenz oder abgestufter Evidenzanforderungen, die unten näher dargestellt werden, auf das Konstrukt der Hilfsfrist.

Ausgangspunkt Evidenz

Grundsätzlich orientiert sich der Leistungsanspruch im SGB V am allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Dies setzt in der Regel eine hohe Evidenz voraus.

Nach der Verfahrensordnung des G-BA sind folgende Unterlagen und Nachweise nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin grundsätzlich in die Ermittlung des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse einzubeziehen und auszuwerten:

  1. für die Bewertung diagnostischer Methoden als Unterlagen und Nachweise der Evidenzstufe
    • systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe I b,
    • I b randomisierte kontrollierte Studien,
    • I c andere Interventionsstudien,
    • II a systematische Übersichtsarbeiten von Studien zur diagnostischen Testgenauigkeit der Evidenzstufe II b,
    • II b Querschnitts- und Kohortenstudien, aus denen sich alle diagnostischen Kenngrößen zur Testgenauigkeit, insbesondere zu Sensitivität und Spezifität, Wahrscheinlichkeitsverhältnissen, positivem und negativem prädiktiven Wert berechnen lassen,
    • III andere Studien, aus denen sich die diagnostischen Kenngrößen zur Testgenauigkeit, insbesondere zu Sensitivität und Spezifität, Wahrscheinlichkeitsverhältnissen berechnen lassen sowie
    • IV Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Expertinnen und Experten, Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen,
  2. für die Bewertung therapeutischer Methoden als Unterlagen und Nachweise der Evidenzstufe
    • I a systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe I b,
    • I b randomisierte klinische Studien,
    • II a systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe II b,d) II b prospektive vergleichende Kohortenstudien,
    • III retrospektive vergleichende Studien,
    • IV Fallserien und andere nicht vergleichende Studien,
    • V Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Expertinnen und Experten, Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen.

Auf die Einbeziehung von Unterlagen und Nachweisen niedrigerer Evidenzstufen kann verzichtet werden, wenn die Bewertungsentscheidung bereits aufgrund hinreichend aussagekräftiger Unterlagen und Nachweise einer höheren Evidenzstufe getroffen werden kann.

Wann gelten abgestufte Evidenzanforderungen?

Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen jedoch abgestufte Evidenzanforderungen und Ausnahmen vor, in denen ein Leistungsanspruch auch bei fehlendem oder noch unzureichendem Nutzennachweis bestehen kann.

Eine erste Abstufung ist die Anerkennung des Potenzials einer Methode. Nach § 135 Abs. 1 SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative erkennen lassen, aber noch nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, eine Richtlinie zur Erprobung erlassen. Während dieser systematischen Erprobung zur Evidenzgenerierung besteht ein vorläufiger Leistungsanspruch.

Eine weitere Absenkung der Evidenzanforderungen findet sich bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Gemäß § 139e SGB V können DiGA vorläufig in das Verzeichnis erstattungsfähiger Produkte aufgenommen werden, wenn der Hersteller lediglich positive Versorgungseffekte plausibel darlegt. Der Nachweis des medizinischen Nutzens muss dann erst innerhalb einer einjährigen Erprobungsphase erbracht werden. Hier genügt initial eine begründete Annahme eines Nutzens für einen vorläufigen Leistungsanspruch.

Im Bereich der Arzneimittelversorgung existiert mit dem Off-Label-Use nach § 35c SGB V eine Ausnahme für die Behandlung einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung. Ein Anspruch besteht, wenn keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage eine begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Dies erfordert keine vollständige Evidenz, sondern eine fundierte wissenschaftliche Rationale.

Die geringste Evidenzschwelle ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Leistungsrechts, insbesondere durch den „Nikolaus-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts. Ein Leistungsanspruch kann bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung bestehen, für die eine allgemein anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung steht. Voraussetzung ist hier lediglich eine auf Indizien gestützte, „nicht ganz fernliegende Aussicht“ auf eine Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.

Diese Rechtsprechung lässt sich dogmatisch durch Rückgriff auf Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts untermauern. Die lebensbedrohliche Erkrankung wird hierbei als abzuwehrende Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Versicherten verstanden. Bereits der begründete Gefahrenverdacht, also die plausible Möglichkeit eines tödlichen oder gesundheitlich katastrophalen Verlaufs, kann eine Handlungspflicht der Krankenkasse auslösen. An das Mittel zur Gefahrenabwehr – die beantragte Behandlungsmethode – werden ebenfalls spezifische, aber der Situation angepasste Anforderungen gestellt. Es muss erforderlich sein, was dem Kriterium entspricht, dass keine Standardtherapie zur Verfügung steht (ultima ratio). Zudem muss es zur Abwehr der Gefahr geeignet erscheinen, wofür im Extremfall die „nicht ganz fernliegende Aussicht“ auf Erfolg genügt. Schließlich muss die Maßnahme verhältnismäßig sein, was eine Abwägung zwischen der Schwere der drohenden Gesundheitsgefahr einerseits und den Risiken sowie dem potenziellen Nutzen der experimentellen Therapie andererseits erfordert.

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