Hilfsfrist für Sonder­rettungsmittel

Baby-Notarztwagen
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Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22 ist zu entnehmen, dass es auch für rettungsdienstliche Spezialfahrzeuge und Sondereinheiten Hilfsfristen geben muss.

Beispielhaft sind hier Schwerlast-Rettungswagen, Infektionsrettungswagen, Baby-Notarztwagen und Wasser-/ Bergrettung zu nennen. Bei Notfall-Einsätzen werden sie in aller Regel parallel zu den örtlich zuständigen Einsatzmitteln alarmiert.

Beispiel: Bei einer Säuglings-Reanimation werden RTW und NEF nach der Next-Best-Strategie alarmiert, hinzu alarmiert wird der schnellsteintreffende Baby-NAW oder das Kinder NEF.

Wir empfehlen folgende Festlegungen:

  • Hilfsfrist bei Einsätzen der Prioritäten 1a, 1b und 2: 30 Minuten
  • Hilfsfrist bei Einsätzen ab Kategorie 3: 90 Minuten

Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Leitstellen auf die entsprechenden Spezialfahrzeuge zurückgreifen können, entweder aus der eigenen Vorhaltung oder in Zusammenarbeit mit unmittelbar angrenzenden Bereichen.

Notfall-Transporte von Klinik zu Klinik können anhand des Patienten-Zustandes den einzelnen Prioritäten zugeordnet werden.

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