Der konkrete Leistungsanspruch soll in einer eigenständigen Norm im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt werden. Berücksichtigt werden sollen dabei die Leistung der Leitstelle, die Notfallversorgung vor Ort, der Notfalltransport um komplementäre Notfallversorgungsnagebote, wie z.B. pflegerische Notfallversorgung oder psychiatrisch-psychosoziale Krisenintervention.
Der Rettungsdienst wird als eigenständiges Leistungssegment (Notfallbehandlung) in § 27 Abs. 1 SGB V aufgenommen. Der konkrete Leistungsanspruch der Versicherten wird in einer eigenständigen Norm geregelt – etwa einem neuen § 60 SGB V. Dessen bislang auf die schlichten Transportkosten bezogener Regelungsinhalt könnte dann in einem § 60a SGB V normiert werden. Die Kommission schlägt vor, hier folgende zu unterscheidende Leistungen vorzusehen:
§ 133 SGB V bedarf einer grundlegenden Neufassung mit Blick auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern (gesetzlich geregeltes Vertragsmodell mit den Krankenkassen als Vertragspartner), vor allem hinsichtlich der Finanzierung (s. unten). Hierbei ist auch ein Mechanismus zur Konfliktlösung im SGB V zu etablieren. Zudem sollte im Kontext der §§ 135 ff. SGB V die bislang nicht adressierte Frage der Qualitätssicherung normiert werden.
Wir begrüßen die Empfehlung 1 ausdrücklich. Eine diesbezügliche Änderung ist überfällig, wird doch der Rettungsdienst derzeit nur für Patiententransporte entlohnt, nicht aber für die am Patienten durchgeführte medizinische Spitzenleistung. Vor allem die Einbeziehung anderer Dienste wie Pflege-, Palliativ- oder Psyversorgung ist wichtig
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