RegKom-Vorschlag 15: Finanzierung des Rettungs­dienstes

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Krankenkassen sollen die Leistungen der Leitstelle, die Notfallversorgung vor Ort, den Notfalltransport sowie zusätzliche Dienste (wie die pflegerische Notfallversorgung) vergüten.

Die Vergütung des Rettungsdienstes sollte sich aus Vorhalte- und Leistungsanteil zusammensetzen.

Neben bundesweit geltenden Entgelten sollten regionale Anpassungsfaktoren vereinbart werden.

Empfehlung 15:

Finanzierung des Rettungsdienstes inkl. der Leitstellen:

Die Betriebs- und Vorhaltekosten des Rettungsdienstes sind von den Krankenkassen zu tragen.

  • Mit Umsetzung der Empfehlung 1 werden die Leistungen der Leitstelle, die Notfallversorgung vor Ort, der Notfalltransport und die zusätzlichen Dienste wie pflegerische Notfallversorgung durch die Krankenkassen vergütet.
  • Hierfür werden auf bundeseinheitlicher Grundlage durchgängig die Krankenkassen und Leistungserbringer verpflichtet, Entgelte zu verhandeln (Änderung von § 133 SGB V). Für den Fall der Nichteinigung ist eine Konfliktlösungsstrategie festzulegen.
  • Die Vergütung des Rettungsdienstes (inkl. der Leitstellenleistungen) sollte sich aus einem Basis- (= Vorhalte-) und einem variablen (= Leistungs-)Anteil zusammensetzen und ist, wie oben dargelegt, von den Krankenkassen zu tragen. Aufgrund des wenig planbaren Charakters der Notfallversorgung ist es in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Regierungskommission zur Reform der Krankenhausfinanzierung hier besonders angezeigt, die Vorhaltekosten über nicht-leistungsgebundene Pauschalen zu vergüten.
  • Zum Ausgleich regionaler Kostenunterschiede können regionalspezifische Anpassungsfaktoren auf die bundesweit geltenden Entgelte vereinbart werden. Eine geringe Häufigkeit von Einsätzen, etwa in dünn besiedelten Regionen, sollte über den o. g. Vorhalte­ anteil berücksichtigt werden.
  • Entsprechend der Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr sind die notwendigen Investitionen für den Rettungsdienst (inkl. der Leitstellen) durch die Länder und die Kommunen zu tragen. Um eine ausreichende Investitionsfinanzierung in allen Teilen Deutschlands sicherzustellen, sind die oben genannten Qualitätsvorgaben und bundesweiten Notfallversorgungsregister und die damit verbundene Transparenz auch über die Investitionen eine wesentliche Maßnahme. Weitere Anreiz-, Überprüfungs- und Sanktionsmechanismen hinsichtlich einer angemessenen Investitionsfinanzierung sollten politisch beraten werden.
  • Gesetzlich sollte die Querfinanzierung von nichtmedizinischen Leistungen, z. B. für den Brandschutz, durch die Krankenkassen ausgeschlossen werden.
  • Als mittel- oder langfristiges Ziel könnte einerseits eine monistische Finanzierung des Rettungsdienstes (inkl. der Leitstellen) durch die Krankenkassen – einschließlich Investitionen und Vorhaltung – Vorteile bedeuten. Dies würde eine bessere Abstimmung von Investitionen, Bedarf und Inanspruchnahme ermöglichen. Hierzu wäre eine aus drei Säulen bestehende Finanzierung denkbar. Vorhaltefnanzierung und leistungsabhängige Finanzierung wären die erste und die zweite Säule und könnten im Verhältnis 3 : 2 stehen. Als dritte Säule wäre eine Investitionskostenfinanzierung in Höhe von mindestens 8 % der Summe der ersten beiden Säulen zu ergänzen. Für die Übernahme der Investitionskosten durch die Krankenkassen wäre dann zum einen ein angemessener Ausgleich durch die Kommunen und Ländern festzulegen und zum anderen wäre den Krankenkassen ein Entscheidungsrecht über Ausstattung und Leistungen des Rettungsdienstes inkl. der Leitstellen sowie eine größere Transparenz über das Leistungsgeschehen zu gewähren. Den Kommunen wäre dann ein Mitspracherecht bezüglich der Investitionen einzuräumen. Andererseits sind die Leitstellen in vielen Regionen Deutschlands nicht nur für medizinische Notfälle zuständig, sondern für einen weiten Bereich der Gefahrenabwehr, zum Beispiel durch Polizei oder Feuerwehr (Brandbekämpfung). Dies ist ein Argument für die Beibehaltung der Investitionsfinanzierung durch Länder und Kommunen, die für die Gefahrenabwehr zuständig sind. Eine Finanzierung nicht-medizinischer Gefahrenabwehr durch die Krankenkassen ist abzulehnen.
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