ACHTUNG: Der hier dargestellte Stand unseres Hilfsfristmodells ist der aktuelle Arbeitsstand unseres Expertengremiums. Alle Texte und Grafiken sind nicht final und werden momentan noch eingehend diskutiert und bearbeitet. Vor allem auch die zeitlichen Parameter sind noch nicht endgültig festgelegt, hier wollen wir vor allem evidenzbasierende Werte haben, nicht "eminenzbasierende".
Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22 ist zu entnehmen, dass es auch für rettungsdienstliche Spezialfahrzeuge und Sondereinheiten Hilfsfristen geben muss.
Beispielhaft sind hier Schwerlast-Rettungswagen, Infektionsrettungswagen, Baby-Notarztwagen und Wasser-/ Bergrettung zu nennen. Bei Notfall-Einsätzen werden sie in aller Regel parallel zu den örtlich zuständigen Einsatzmitteln alarmiert.
Beispiel: Bei einer Säuglings-Reanimation werden RTW und NEF nach der Next-Best-Strategie alarmiert, hinzu alarmiert wird der schnellsteintreffende Baby-NAW oder das Kinder NEF.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Leitstellen auf die entsprechenden Spezialfahrzeuge zurückgreifen können, entweder aus der eigenen Vorhaltung oder in Zusammenarbeit mit unmittelbar angrenzenden Bereichen.
Notfall-Transporte von Klinik zu Klinik können anhand des Patienten-Zustandes den einzelnen Prioritäten zugeordnet werden.
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