„Wegweisender Schritt“: Björn Steiger Stiftung begrüßt Regelung zu Rechtssicherheit in der Notfallversorgung

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Neuerung nach gestrigem Beschluss im Deutschen Bundestag: Notfallsanitäterinnen und -sanitäter sollen in lebensbedrohlichen Lagen im Einsatz in Zukunft ohne viele Vorgaben mehr Kompetenzen bekommen. Darauf hatten sich bereits mehrere Bundestagsabgeordnete der Unionsparteien und der SPD im Gesundheitsausschuss verständigt, bevor der Beschluss am gestrigen Tag durch den Deutschen Bundestag bestätigt wurde - angehängt an das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin (MTA-Reformgesetz).

„Wir als Stiftung begrüßen die im Deutschen Bundestag beschlossene Regelung sehr. Sie ist ein wegweisender Schritt! Mit ihr wird eine jahrelange Forderung umgesetzt, für die sich auch die Björn Steiger Stiftung immer entschieden und mit dem gebotenen Nachdruck eingesetzt hat“, betont Pierre-Enric Steiger. „Wir sind nun in Deutschland endlich auf dem zielführenden Weg, dass das neue Berufsbild im Rettungsdienst sich auch entfalten kann. Mein Dank gilt allen, die sich in den vergangenen Jahren für diese Neuerung eingesetzt und zum Beschluss im Deutschen Bundestag und zuvor im Gesundheitsausschuss beigetragen haben. Wichtig ist zugleich: Der Bund hat jetzt Sorge für bundeseinheitliche Vorgaben in den Ländern, Städten und Landkreisen zu tragen, damit Notfallpatientinnen und -patienten eine einheitliche Versorgung erhalten - egal, in welchem Bundesland. Ich appelliere an die Länder, das Gesetz nicht zu verwässern, sondern ihm im Bundesrat zuzustimmen und es danach entsprechend zügig und einheitlich umzusetzen“, verdeutlicht der Präsident der Björn Steiger Stiftung..

Vorgesehen ist, dass Notfallsanitäterinnen und -sanitäter bis zum Eintreffen einer Notärztin bzw. eines Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen (auch teleärztlichen) Versorgung „heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art“ eigenverantwortlich durchführen dürfen. Voraussetzung ist, dass sie diese in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und die Maßnahmen zudem erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von Patientinnen und Patienten abzuwenden.

Die bisher geltende Rechtslage sieht vor, dass Notfallsanitäterinnen und -sanitäter gegen den Heilkundevorbehalt verstoßen, wenn sie ohne ärztliche Anweisung heilkundliche Maßnahmen invasiver Art vornehmen. Schlimmstenfalls droht ihnen eine strafrechtliche Belangung wegen Körperverletzung. Umgekehrt können sie allerdings auch wegen unterlassener Hilfeleistung in Haftung genommen werden, wenn sie nichts unternehmen.

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