
Die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drucksache: 21/6808)" und dem Antrag der Fraktion Die Linke "Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung (BT-Drucksache: 21/5822)" fand am 9. September 2026 um 14:45 in Berlin statt.
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inkl. Videoaufzeichnung der Anhörung
Björn Steiger Stiftung nach der Anhörung im Bundestag zur Notfallreform: Der Systemwechsel ist richtig. Die Qualität der Notrufabfrage bleibt aber Zufall.
Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages hat am 9. September Sachverständige zur Reform der Notfallversorgung angehört. Die Björn Steiger Stiftung war in der Anhörung durch Geschäftsführer Christof Constantin Chwojka vertreten. Die Bewertung der Stiftung fällt zweigeteilt aus: Der Gesetzentwurf vollzieht einen historischen Schritt, den die Stiftung seit Jahrzehnten fordert. Zugleich verzichtet er an entscheidenden Stellen auf Verbindlichkeit.
Mit der Reform wird die medizinische Notfallrettung erstmals als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Sie ist damit nicht länger eine Nebenleistung zum Transport, sondern Teil der medizinischen Versorgung. Der Rettungsdienst kann Patientinnen und Patienten zukünftig abschließend medizinisch versorgen, ohne dass eine Fahrt ins Krankenhaus nötig ist. „Das ist der wichtigste Fortschritt im Rettungswesen seit Jahrzehnten und wir unterstützen ihn ausdrücklich", sagt Pierre-Enric Steiger, Präsident der Björn Steiger Stiftung. "Die Stiftung fordert seit über zwanzig Jahren genau das, was dieser Gesetzentwurf im Ansatz regelt. Der heutige Schritt ist ein Erfolg – auch unserer unermüdlichen Arbeit. Doch entscheidende Punkte wurden auf Druck der Länder so verwässert, dass die Überlebenschance im Notfall von Postleitzahl und Glück abhängt."
Der Gesetzentwurf enthält nach Ansicht der Stiftung an entscheidenden Stellen keine Verbindlichkeit. Das wertet die Stiftung als vorhersehbares Ergebnis eines politischen Kompromisses mit den Bundesländern, die seit Jahrzehnten die Zuständigkeit für den Rettungsdienst beanspruchen – und seit Jahrzehnten den Beweis schuldig bleiben, dass sie diese Verantwortung qualitativ ausfüllen.
Die Kritik: Hilfsfristen werden in den Ländern unterschiedlich definiert, unterschiedlich gemessen und unterschiedlich eingehalten. Die Notrufabfrage folgt nur in einem kleinen Teil der Leitstellen einem geprüften Algorithmus. Qualitätsmanagement findet in der Mehrzahl der Leitstellen in keinem nennenswerten Umfang statt.
"Wer heute in Deutschland den Notruf wählt, erhält je nach Landkreis eine unterschiedlich gute Chance, richtig eingeschätzt zu werden. Das ist die Realität nach über fünfzig Jahren föderaler Zuständigkeit im Rettungswesen", so Steiger.
Aus Sicht der Stiftung bleibt der Gesetzentwurf insbesondere bei einem zentralen Punkt hinter seinem Anspruch zurück: der standardisierten Notrufabfrage. Der Begriff wird im Entwurf zwar mehrfach verwendet. Eine verbindliche Definition und eine Verpflichtung der Leitstellen, ein entsprechend qualifiziertes System einzusetzen, fehlen jedoch. Damit bleibt offen, welche fachlichen und technischen Anforderungen eine standardisierte Notrufabfrage erfüllen muss. Die Stiftung sieht hier den Gesetzgeber in der Pflicht, eine verbindliche Definition sowie Mindestanforderungen an die eingesetzten Systeme festzulegen.
„Ohne gesetzliche Definition wäre eine elektronische Eingabemaske ohne medizinischen Algorithmus gesetzeskonform. Der Markt wird diese Lücke nutzen. Nicht aus bösem Willen, sondern weil sich die billigste zulässige Lösung durchsetzt, wenn der Gesetzgeber keine Untergrenze zieht", ist sich Christof Chwojka, Geschäftsführer Rettungsdienst der Björn Steiger Stiftung sicher.
Telefonische Reanimation: Ohne Anforderungskatalog oder Qualitätskriterien
Die telefonischen Reanimationsanleitung ist ein Beispiel an dem dies besonders deutlich wird. Sie ist im Gesetzentwurf als Bestandteil des Notfallmanagements genannt. Allerdings verzichtet der Entwurf auch hier auf eine Definition, einen Anforderungskatalog, auf Qualitätsindikatoren sowie auf eine Ergebniserhebung.
"Beim außerklinischen Kreislaufstillstand entscheiden die Minuten zwischen Notruf und Eintreffen des Rettungsdienstes meist über Leben und Tod", erklärt Chwojka. "Die Leitstelle muss den Stillstand erkennen, auch wenn er beispielsweise durch eine Schnappatmung verdeckt ist. Das leistet nur ein geprüfter Abfragealgorithmus."
Nur ein Gesundheitsleitsystem kann gewährleisten, Hilfesuchende anhand einer qualifizierten Ersteinschätzung gezielt in die jeweils geeignete Versorgung zu steuern. Dadurch werden Überlastungen in Notaufnahmen reguliert und Kosten effektiv gesenkt. Der Gesetzentwurf sieht eine Zusammenarbeit der 112 und 116 117 zwar vor, die Umsetzung setzt jedoch auf Freiwilligkeit. Sie ist an einen Antrag der beteiligten Seiten geknüpft – ohne Frist oder Schiedsverfahren. "Damit bleiben auf Druck der Länder zwei getrennte Welten bestehen, obwohl beide Seiten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und eine bundesrechtliche Regelung möglich wäre", so Chwojka.
Ein im Gesetzentwurf gefordertes Qualitätsregister veröffentlicht nur Bundes- und Landeswerte und schließt Rückschlüsse auf einzelne Leitstellen ausdrücklich aus. Genau diese Durchschnitte verdecken die Unterschiede, die die Reform überwinden soll. Im Krankenhausbereich sind einrichtungsbezogene Veröffentlichungen dagegen seit Jahren Standard.
Darüber hinaus bleiben die Hilfsfristen ungeregelt. Sie werden in den Ländern weiterhin unterschiedlich definiert, unterschiedlich gemessen und unterschiedlich eingehalten. Ein bundesweiter Vergleich ist damit auch nach der Reform nicht möglich.
Für die 116 117 gilt eine verbindliche Annahmequote binnen drei Minuten. Für den Notruf 112 fehlt eine vergleichbare Vorgabe – obwohl dort die Zeitreserven kleiner sind.
Die Stiftung lehnt die vorgesehene Zuzahlung von zehn Euro durch den Patienten ab. Fehlinanspruchnahme des Rettungsdienstes ist aus Sicht der Stiftung kein Verhaltensproblem der Versicherten, sondern die strukturelle Folge eines Systems, das über Jahrzehnte keine verlässliche Alternative zum Notruf 112 angeboten hat. Die Gründe sieht die Stiftung auch hier als eine Folge föderaler Kleinstaaterei im Notfallwesen.
„Gesteuert werden muss über eine qualifizierte, standardisierte Ersteinschätzung – nicht über die Geldbörse der Patientinnen und Patienten. Der Patient soll die Versorgung bekommen, die er braucht, nicht die, die er sich leisten kann", sagt Christof Chwojka.
Die Björn Steiger Stiftung hat zu jedem Kritikpunkt konkrete Gesetzestexte ausgearbeitet – als schriftliche Stellungnahme vom 31. August 2026 und als Formulierungshilfe für Änderungsanträge vom 28. August 2026.
Alle Vorschläge bewegen sich im Leistungs- und Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, greifen nicht in die Trägerschaft oder Aufsicht der Länder ein und machen das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig.
Zwei Kernforderungen hat der Bundesrat selbst erhoben. Die Bundesregierung hat Prüfung zugesagt. "Der Bundestag hat jetzt die Möglichkeit, das zu vollenden, was die Stiftung seit Jahrzehnten fordert. Eine Verschiebung wäre der falsche Weg", sagt Steiger. „Wir wollen dieses Gesetz. Wir haben dafür gekämpft, und wir werden weiter dafür kämpfen, dass es nicht auf halbem Weg stehenbleibt."
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