Niedersachsen konkretisiert die standardisierte Notrufabfrage

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Am 2. September 2026 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung eine fortgeschriebene Empfehlung des Landesausschusses „Rettungsdienst“ (LARD) veröffentlicht: die Anforderungen an eine strukturierte und standardisierte Notrufabfrage (SSN). Das klingt nach Verwaltungsroutine, ist aber der bislang detaillierteste Anforderungskatalog, den ein deutsches Bundesland an die Bearbeitung von Notrufen anlegt.

Kurz gefasst

  • Veröffentlicht als Bekanntmachung Nr. 403 im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 2. September 2026 (Bek. d. MI v. 01.08.2026), Anlagenstand 30.06.2026.
  • Sie schreibt die Empfehlungen von 2014 und 2018 fort und ergänzt sie um zahlreiche fachliche Konkretisierungen.
  • Der Katalog beschreibt nicht mehr nur einen Abfrageprozess, sondern ein medizinisches Notrufabfragesystem mit Evidenzbasis, Herstellerprozess, Zertifizierung und verpflichtendem Qualitätsmanagement.
  • Rechtlich bleibt es aber leider eine Empfehlung, die Umsetzung soll ausdrücklich schrittweise und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten erfolgen.

Worum geht es?

Der Landesausschuss „Rettungsdienst“ befasst sich nach § 13 NRettDG mit Grundfragen des Rettungsdienstes, insbesondere mit Qualitätsstandards für die Notfallrettung und dem Qualitätsmanagement. Erstmals 2014 und dann 2018 hat er Empfehlungen zur Notrufabfrage veröffentlicht. Seither haben sich sowohl das Spektrum der Hilfeersuchen als auch die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Leitstellenarbeit deutlich verändert. Das ist Grund genug für eine Fortschreibung.

Der neue Anforderungskatalog stellt den Zusammenhang zwischen Notrufabfrage, Hilfeleistungsmatrix, Einsatzleitsystem, Alarmierungscodierung, Dokumentation, Auswertung, Qualitätsmanagement und Personalbefähigung her. Er beschreibt damit erstmals die gesamte Kette – von der ersten Frage am Telefon bis zur Auswertung des Einsatzergebnisses.

Vom Leitfaden zum System

Die wichtigste Änderung steckt in der Sprache. Wo 2018 noch von einer „strukturierten und standardisierten Notrufabfrage“ die Rede war, spricht die Fassung 2026 durchgehend vom medizinischen Notrufabfragesystem. Das ist kein Etikettenwechsel, sondern eine inhaltliche Verschärfung: Gefordert wird ein Softwaresystem mit fester Gliederung und vordefinierten Antwortmöglichkeiten, das zu einem anwenderunabhängigen und reproduzierbaren Ergebnis führt.

Damit greift Niedersachsen genau die Unterscheidung auf, die wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben haben: Eine strukturierte Abfrage gibt lediglich ein Schema vor und lässt der abfragenden Person Spielraum in Formulierung und Reihenfolge. Eine standardisierte Abfrage nimmt diesen Spielraum bewusst zurück, zugunsten von Vergleichbarkeit, Auswertbarkeit und Rechtssicherheit. Die klassischen „fünf W“ und die intuitive Abfrage erfüllen diese Anforderungen erkennbar nicht mehr.

Die zentralen Anforderungen im Überblick

Algorithmus und Evidenz

  • Die Abfrage folgt einem softwaregeführten Algorithmus mit priorisierten, regelkonformen Frage-Antwort-Sequenzen; Anleitungen zu medizinischen Sofortmaßnahmen sind integriert.
  • Die zugrunde liegenden Entscheidungswege müssen auf wissenschaftlich validierten Grundlagen beruhen. Genannt werden unter anderem S3-Leitlinien der AWMF, Empfehlungen von WHO und RKI sowie peer-reviewte notfallmedizinische Fachliteratur.
  • Die wissenschaftliche Herleitung muss darstellbar, zuordenbar und nachweisbar sein.
  • Eine kontinuierliche Anpassung an neue Erkenntnisse, etwa an die regelmäßig überarbeiteten Leitlinien des European Resuscitation Council, ist verpflichtend.

Systemintegrität statt lokaler Bastellösungen

  • Grundstruktur und logischer Aufbau dürfen nur über einen vom Hersteller vorgesehenen Änderungsprozess angepasst werden.
  • Änderungsanträge durchlaufen ein standardisiertes Prüfverfahren unter Einbindung einer klar benannten Expertengruppe; die Ableitung medizinischer Inhalte ist transparent zu dokumentieren und regelmäßig zu evaluieren.
  • Sich daraus ergebende Änderungen sind für alle Anwender verbindlich.
  • Identische Anliegen müssen unabhängig von Standort und bearbeitender Person zur gleichen Alarmierungs-Codierung führen.

Diese Punkte sind der eigentliche Kern des Dokuments. Sie schließen lokal modifizierte Fragenkataloge und selbst gepflegte Abfragebäume praktisch aus und beschreiben damit ein Systemverständnis, wie es etwa AMPDS seit Jahrzehnten umsetzt.

Einbindung in das Einsatzleitsystem

  • Bidirektionaler Datenaustausch mit dem Einsatzleitsystem über eine plattform- und implementationsunabhängige Standard-XML-Schnittstelle.
  • Übergabe einer Alarmierungs-Codierung jederzeit und wiederholt möglich, auch vor Abschluss der Abfrage.
  • Redundanz und Ausfallsicherheit; zusätzlich eine offline verfügbare Variante für Ausbildung, Qualitätsmanagement, Recherche und den Fall eines IT-Ausfalls.
  • Datenexport in gängigen Formaten, ausdrücklich auch zum Zweck überregionaler Qualitätssicherung.

Das gesamte Spektrum der Hilfeersuchen

  • Der Algorithmus soll nicht nur lebensbedrohliche Notfälle identifizieren, sondern alle in der Leitstelle zu bearbeitenden Hilfeersuchen erfassen.
  • Gefordert wird eine Funktion zur Bearbeitung niedrigpriorisierter medizinischer Anliegen samt eindeutiger Übergabe an einen medizinischen Weiterversorger.
  • Medizinische Notfallinformationen Dritter (Hausnotruf, KV-Bereitschaftsdienst, eCall) müssen aufgenommen und in die Alarmierung eingebunden werden können.
  • Erkennt das System den Bedarf anderer BOS-Kräfte, muss es diese Information über eine Schnittstelle weitergeben können.
  • Besondere Gefahrenlagen und Skalierungen bis hin zu Großschadenslagen müssen zuverlässig erkannt werden.

Das ist, in der Sache, die Beschreibung einer Gesundheitsleitstelle: einer Stelle, die nicht nur Rettungsmittel disponiert, sondern Patientinnen und Patienten in die jeweils richtige Versorgungsebene steuert.

Erste-Hilfe-Anleitungen und Telefonreanimation

  • Das System muss unmittelbar passende Anleitungen zu Sofortmaßnahmen bis hin zur Telefonreanimation anzeigen.
  • Der Erfolg dieser Anleitungen muss standardisiert in den weiteren Abfrageverlauf zurückwirken.
  • Alle Anleitungen müssen so gestaltet sein, dass medizinische Laien sie auch unter Stress am Telefon verstehen und korrekt ausführen können.
  • Bei unklarer Atmung ist ein automatischer Pfad zu einem Hilfsmittel zur Überprüfung von Atmung und Atemfrequenz vorzuhalten.

Qualitätsmanagement und Evaluation

  • Ein verpflichtendes, vom System vorgegebenes Qualitätsmanagement mit kontinuierlichem Monitoring anhand vordefinierter Qualitätsindikatoren.
  • Eine schriftlich vorliegende Qualitätsprüflogik und die Bewertung nach objektiven, vorab definierten Kriterien.
  • Die Auswertequote richtet sich nach dem jährlichen Notrufaufkommen der jeweiligen Leitstelle.
  • Ein Abbruch der Abfrage oder ein bewusstes Abweichen muss mit standardisierten Gründen dokumentiert und im QM nachvollziehbar sein.
  • Validität des Abfrageergebnisses und der Zuordnung zur Alarm- und Ausrückeordnung werden anhand des rettungsdienstlich erhobenen Patientenzustands überprüft.

Personal, Schulung, Zertifizierung

  • Ein Ausbildungskonzept mit Lehrplan für alle Zielgruppen, ausdrücklich auch für Lagedienstleitung, Administration, Auswertung und Qualitätssicherung.
  • Eine vom Echtsystem getrennte Schulungsumgebung, simulationsbasierte Übungen und regelmäßig zertifizierte Trainer.
  • Ein erfolgreich durchlaufenes Schulungsverfahren im Sinne des § 10 NRettDG, bevor Personal operativ eingesetzt wird.
  • Ein Konzept zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Notrufabfragenden.
  • Information der Bevölkerung über die Neuerungen bei der Bearbeitung von Hilfeersuchen.

Reproduzierbarkeit als Rechtsgut

Bemerkenswert ist die Begründung, die der LARD dem Abschnitt zur Rechtssicherheit gibt. Ziel sei die vollständige Reproduzierbarkeit der Notrufbearbeitung unabhängig von der bearbeitenden Person – und damit eine einheitliche und diskriminierungsfreie Bearbeitung von Notrufen.

Damit wird ein Argument aufgegriffen, das in der deutschen Debatte bisher kaum eine Rolle spielte: Wer den Ablauf der Abfrage der individuellen Einschätzung überlässt, nimmt in Kauf, dass Herkunft, Sprache, Ausdrucksfähigkeit oder Tageszeit das Ergebnis beeinflussen. Standardisierung ist insofern nicht nur eine Frage der Qualität, sondern der Gleichbehandlung und sie schützt zugleich die Mitarbeitenden der Leitstellen, weil ihr Handeln nachvollziehbar dokumentiert ist.

Warum das über Niedersachsen hinaus wichtig ist

Die überwiegende Mehrheit der Bundesländer hat bis heute keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung in ihren Rettungsdienstgesetzen. Wer in Bremen anruft, hat Anspruch auf ein standardisiertes und wissenschaftlich validiertes Abfrageprotokoll. Wer 300 Kilometer weiter anruft, hat diesen Anspruch nicht. Der niedersächsische Katalog ist deshalb weit mehr als ein Landesdokument: Er ist eine brauchbare Vorlage für alle, die Anforderungen an ein Abfragesystem formulieren müssen, ob als Träger einer Leitstelle in einer Ausschreibung oder als Gesetzgeber.

Für uns bestätigt die Fortschreibung zwei Positionen, für die wir seit Jahren eintreten: dass die standardisierte Notrufabfrage der Mindeststandard sein muss und nicht die Kür. Vor allem aber auch, dass die Leitstelle als medizinische Steuerungsstelle zu denken ist, nicht als Telefonvermittlung mit Funkgerät.

Wo es hakt: Empfehlung statt Verpflichtung

Bei aller fachlichen Qualität bleibt der entscheidende Schwachpunkt bestehen. Der Katalog ist eine Empfehlung des Landesausschusses, keine verbindliche Norm. Der Schlussabschnitt relativiert das Erreichte selbst: Angesichts der heterogenen Leitstellenstruktur in Niedersachsen müsse die Umsetzung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten und vorhandener Ressourcen erfolgen und könne nur schrittweise geschehen. Der LARD empfiehlt trägerübergreifende Absprachen und will die Träger bei der Umsetzung beraten.

Übersetzt heißt das: Es gibt einen sehr guten Maßstab, aber keinen Mechanismus, ihn durchzusetzen, und keine Frist. Ob eine anrufende Person eine qualitätsgesicherte Notrufabfrage erhält, hängt damit weiterhin davon ab, in welchem Landkreis sie sich gerade befindet. Genau diese Kleinstaaterei in der Notfallversorgung ist der Grund, warum wir ein bundeseinheitliches Rahmengesetz für den Rettungsdienst fordern. Ein Katalog wie der niedersächsische wäre dafür eine hervorragende Grundlage, er müsste nur verbindlich werden.

Das Dokument vom 2. September 2026

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