
Am 2. September 2026 hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung eine fortgeschriebene Empfehlung des Landesausschusses „Rettungsdienst“ (LARD) veröffentlicht: die Anforderungen an eine strukturierte und standardisierte Notrufabfrage (SSN). Das klingt nach Verwaltungsroutine, ist aber der bislang detaillierteste Anforderungskatalog, den ein deutsches Bundesland an die Bearbeitung von Notrufen anlegt.
Der Landesausschuss „Rettungsdienst“ befasst sich nach § 13 NRettDG mit Grundfragen des Rettungsdienstes, insbesondere mit Qualitätsstandards für die Notfallrettung und dem Qualitätsmanagement. Erstmals 2014 und dann 2018 hat er Empfehlungen zur Notrufabfrage veröffentlicht. Seither haben sich sowohl das Spektrum der Hilfeersuchen als auch die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Leitstellenarbeit deutlich verändert. Das ist Grund genug für eine Fortschreibung.
Der neue Anforderungskatalog stellt den Zusammenhang zwischen Notrufabfrage, Hilfeleistungsmatrix, Einsatzleitsystem, Alarmierungscodierung, Dokumentation, Auswertung, Qualitätsmanagement und Personalbefähigung her. Er beschreibt damit erstmals die gesamte Kette – von der ersten Frage am Telefon bis zur Auswertung des Einsatzergebnisses.
Die wichtigste Änderung steckt in der Sprache. Wo 2018 noch von einer „strukturierten und standardisierten Notrufabfrage“ die Rede war, spricht die Fassung 2026 durchgehend vom medizinischen Notrufabfragesystem. Das ist kein Etikettenwechsel, sondern eine inhaltliche Verschärfung: Gefordert wird ein Softwaresystem mit fester Gliederung und vordefinierten Antwortmöglichkeiten, das zu einem anwenderunabhängigen und reproduzierbaren Ergebnis führt.
Damit greift Niedersachsen genau die Unterscheidung auf, die wir an anderer Stelle ausführlich beschrieben haben: Eine strukturierte Abfrage gibt lediglich ein Schema vor und lässt der abfragenden Person Spielraum in Formulierung und Reihenfolge. Eine standardisierte Abfrage nimmt diesen Spielraum bewusst zurück, zugunsten von Vergleichbarkeit, Auswertbarkeit und Rechtssicherheit. Die klassischen „fünf W“ und die intuitive Abfrage erfüllen diese Anforderungen erkennbar nicht mehr.
Diese Punkte sind der eigentliche Kern des Dokuments. Sie schließen lokal modifizierte Fragenkataloge und selbst gepflegte Abfragebäume praktisch aus und beschreiben damit ein Systemverständnis, wie es etwa AMPDS seit Jahrzehnten umsetzt.
Das ist, in der Sache, die Beschreibung einer Gesundheitsleitstelle: einer Stelle, die nicht nur Rettungsmittel disponiert, sondern Patientinnen und Patienten in die jeweils richtige Versorgungsebene steuert.
Bemerkenswert ist die Begründung, die der LARD dem Abschnitt zur Rechtssicherheit gibt. Ziel sei die vollständige Reproduzierbarkeit der Notrufbearbeitung unabhängig von der bearbeitenden Person – und damit eine einheitliche und diskriminierungsfreie Bearbeitung von Notrufen.
Damit wird ein Argument aufgegriffen, das in der deutschen Debatte bisher kaum eine Rolle spielte: Wer den Ablauf der Abfrage der individuellen Einschätzung überlässt, nimmt in Kauf, dass Herkunft, Sprache, Ausdrucksfähigkeit oder Tageszeit das Ergebnis beeinflussen. Standardisierung ist insofern nicht nur eine Frage der Qualität, sondern der Gleichbehandlung und sie schützt zugleich die Mitarbeitenden der Leitstellen, weil ihr Handeln nachvollziehbar dokumentiert ist.
Die überwiegende Mehrheit der Bundesländer hat bis heute keine Regelungen zur Art und Qualität der Notrufbearbeitung in ihren Rettungsdienstgesetzen. Wer in Bremen anruft, hat Anspruch auf ein standardisiertes und wissenschaftlich validiertes Abfrageprotokoll. Wer 300 Kilometer weiter anruft, hat diesen Anspruch nicht. Der niedersächsische Katalog ist deshalb weit mehr als ein Landesdokument: Er ist eine brauchbare Vorlage für alle, die Anforderungen an ein Abfragesystem formulieren müssen, ob als Träger einer Leitstelle in einer Ausschreibung oder als Gesetzgeber.
Für uns bestätigt die Fortschreibung zwei Positionen, für die wir seit Jahren eintreten: dass die standardisierte Notrufabfrage der Mindeststandard sein muss und nicht die Kür. Vor allem aber auch, dass die Leitstelle als medizinische Steuerungsstelle zu denken ist, nicht als Telefonvermittlung mit Funkgerät.
Bei aller fachlichen Qualität bleibt der entscheidende Schwachpunkt bestehen. Der Katalog ist eine Empfehlung des Landesausschusses, keine verbindliche Norm. Der Schlussabschnitt relativiert das Erreichte selbst: Angesichts der heterogenen Leitstellenstruktur in Niedersachsen müsse die Umsetzung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten und vorhandener Ressourcen erfolgen und könne nur schrittweise geschehen. Der LARD empfiehlt trägerübergreifende Absprachen und will die Träger bei der Umsetzung beraten.
Übersetzt heißt das: Es gibt einen sehr guten Maßstab, aber keinen Mechanismus, ihn durchzusetzen, und keine Frist. Ob eine anrufende Person eine qualitätsgesicherte Notrufabfrage erhält, hängt damit weiterhin davon ab, in welchem Landkreis sie sich gerade befindet. Genau diese Kleinstaaterei in der Notfallversorgung ist der Grund, warum wir ein bundeseinheitliches Rahmengesetz für den Rettungsdienst fordern. Ein Katalog wie der niedersächsische wäre dafür eine hervorragende Grundlage, er müsste nur verbindlich werden.
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