Expertengremium legt erste Eckpunkte zur Novellierung des hessischen Rettungsdienstgesetzes vor

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Die am 14. Juli 2026 vorgelegten Eckpunkte der hessischen Facharbeitsgruppe zur Novellierung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) greifen mehrere Kernforderungen der Björn Steiger Stiftung auf Landesebene auf, wie zum Beispiel landesweit einheitliche Qualitätsstandards, eine zentrale Qualitätssicherung, ein Notfallregister und digitale Ersteinschätzungsverfahren.

Aus Sicht der Björn Steiger Stiftung ist diese Richtung ausdrücklich zu begrüßen. Zugleich bleiben die Eckpunkte genau dort unverbindlich und föderal gebunden, wo unsere Stiftung bundeseinheitliche Verbindlichkeit fordert. Im Ergebnis reproduziert der hessische Ansatz leider den strukturellen Grundkonflikt der Notfallreform, Ländervorbehalt gegen bundesweit durchsetzbare Standards, auf der Landesebene, statt ihn aufzulösen.

Was ist positiv hervorzuheben?

Landesweite Qualitätssicherung und zentrale Governance
Hessen sieht landesweit einheitliche Qualitätsstandards, deren Kontrolle und Weiterentwicklung, eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst auf Landesebene sowie eine zentrale Stelle zur Qualitätssicherung vor. Das entspricht der Grundüberzeugung der Björn Steiger Stiftung, dass sich Patienten nicht je nach Wohnort auf unterschiedliche Versorgungsqualität verlassen dürfen. Dass ausdrücklich auch die hessischen Kostenträger verbindliche Qualitätsstandards sowie eine transparente, datenbasierte Steuerung einfordern, stützt die Argumentation unserer Stiftung und ist bemerkenswert.

Digitale medizinische Ersteinschätzung
Die geprüfte Verankerung strukturierter, rechtssicherer digitaler Ersteinschätzungsverfahren am Einsatzort entspricht dem, was die Björn Steiger Stiftung bereits am Referentenentwurf des Bundes als besonders positiv bewertet hat. Eine softwaregestützte, qualitätsgesicherte und nachvollziehbare Abfrage gehört zu den zentralen Forderungen der Stiftung.

Hessisches Notfallregister
Ein landesweites Register als einheitliche Datengrundlage für Qualitätsmanagement, Versorgungsforschung und gesundheitspolitische Steuerung greift die Forderung nach einer belastbaren, verbindlichen Datenbasis auf - ein Punkt, dessen Fehlen unsere Stiftung auf Bundesebene wiederholt kritisiert hat.

Digitale Ersthelferalarmierung
Die geplante digitale Alarmierung qualifizierter Ersthelfer bei lebensbedrohlichen Notfällen verkürzt die Versorgungskette zwischen Notruf und Eintreffen des Rettungsdienstes und trägt dazu bei, das therapiefreie Intervall zu minimieren.

Verankerung der Telemedizin
Die dauerhafte Verankerung telemedizinischer Angebote, etwa Telenotarzt-Systeme, im Rettungsdienst ist ein weiterer sinnvoller Baustein einer zukunftsfesten Notfallversorgung.

Was ist kritisch zu bewerten?

Verbindliche Eintreffzeiten bleiben offen
Ob Hessen verbindliche Hilfsfristen setzt oder (analog zur Bundesebene) auf weiche Zielgrößen ausweicht, lässt der Text offen. Angesichts der Kritik unserer Stiftung an der Aufweichung verbindlicher Eintreffzeiten zu bloßen Zielgrößen ist dies ein prüfbedürftiger Punkt für die weitere Ausgestaltung des Referentenentwurfs.

Finanzierungsstruktur ungeklärt
Zu den Vorhaltekosten und zu einer tragfähigen Finanzierungslogik enthalten die Eckpunkte noch keine Aussage. Eine belastbare Bewertung der finanziellen Nachhaltigkeit ist auf dieser Grundlage noch nicht möglich.

Fazit der Björn Steiger Stiftung

Hessen geht auf Landesebene in die richtige Richtung: Landesweite Qualitätssicherung, eine zentrale Ärztliche Leitung Rettungsdienst, ein Notfallregister und digitale Ersteinschätzungsverfahren sind aus Sicht der Björn Steiger Stiftung ausdrücklich zu begrüßen. Zugleich bestätigen die Eckpunkte das Grundproblem der deutschen Notfallversorgung: Selbst engagierte Länder erzeugen bestenfalls landesweite Einheitlichkeit - und damit im bundesweiten Ergebnis erneut einen Flickenteppich.

Solange die verbindliche softwarebasierte Notrufabfrage in der Leitstelle, die Leitstellenintegration und durchsetzbare Mindeststandards nicht bundesweit verankert sind, bleibt auch der vorbildlich moderierte hessische Weg ein Beleg dafür, warum es eines bundeseinheitlichen Rahmens bedarf.

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