
Mit ihrer Antwort vom 8. Juli 2026 auf die Kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" legt die Bundesregierung erstmals aktuelle Zahlen zur GKV-Finanzierung des Rettungsdienstes vor und bestätigt dabei zwei Kernbefunde, die die Björn Steiger Stiftung seit Langem vertritt: Die Notfallrettung ist keine reine Transportleistung, und das geltende Finanzierungsmodell setzt Patientinnen und Patienten dem Risiko aus, für Systemleistungen selbst aufkommen zu müssen. Zugleich bleibt die Antwort bei der entscheidenden Frage - wie die strukturelle Ursache dieser Finanzierungslücke behoben wird - hinter dem zurück, was eine bundeseinheitliche Reform leisten müsste.
=> Anfrage von "Die Linke" vom 24.6.2026 (BT-Drucksache 21/6625)
=> Antwort der Bundesregierung vom 8.7.2026 (BT-Drucksache 21/7027)
Anerkennung der Notfallrettung als medizinische Leistung (Antwort auf Frage 4)
Die Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, dass die bisherige Praxis, Rettungsleistungen als bloße Kostenübernahme von Fahrkosten zu behandeln, die Versorgungsrealität nicht hinreichend widerspiegele - Notfallrettung sei keine reine Transport-, sondern eine hochkomplexe medizinische Leistung. Dies entspricht einer langjährigen Grundüberzeugung der Björn Steiger Stiftung und ist die argumentative Grundlage dafür, den Rettungsdienst als eigenständigen Leistungsbereich im SGB V zu verankern statt ihn dem Fahrkostenregime des § 60 SGB V zu unterstellen.
Verankerung als Sachleistungsanspruch im SGB V (Antwort auf Frage 5)
Mit der Notfallreform soll die medizinische Notfallrettung als Sachleistungsanspruch im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verankert werden, mit separat abrechenbaren Leistungsbestandteilen für Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung vor Ort und Notfalltransport. Die Bundesregierung benennt damit denselben Konstruktionsansatz, den die Björn Steiger Stiftung für richtig hält: Die Versorgung wird nach ihren tatsächlichen Bestandteilen abgebildet und vergütet, nicht als pauschale Fahrt. Mit dem Sachleistungsprinzip entfällt zugleich die Kostenübernahme über Gebühren für gesetzlich Versicherte - die vereinbarten Entgelte werden unmittelbar von den Krankenkassen getragen.
Belastbare Datengrundlage zum Kostenanstieg (Antwort auf Fragen 1 bis 3)
Die vorgelegten KJ1- und KG2-Statistiken machen die Dimension des Problems sichtbar: Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Rettungsfahrten sind von rund 3,10 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf rund 7,03 Milliarden Euro im Jahr 2025 gestiegen - eine Steigerung um mehr als 125 Prozent binnen zehn Jahren. Die Zahl der Leistungsfälle wuchs im selben Zeitraum deutlich moderater (von rund 7,26 Millionen im Jahr 2015 auf rund 8,09 Millionen im Jahr 2024). Der Kostenanstieg ist damit ganz überwiegend nicht mengen-, sondern struktur- und kostengetrieben - ein Befund, der die Notwendigkeit einer soliden, planbaren Finanzierungsarchitektur unterstreicht.
Die strukturelle Ursache der Finanzierungslücke bleibt unbenannt (Antwort auf Frage 4)
Die Bundesregierung beschreibt das Problem zutreffend - dass Krankenkassen über Festbeträge einseitig ihre Kostenübernahme begrenzen können und Patientinnen und Patienten dadurch das Risiko tragen, zumindest einen Teil der Kosten selbst zu übernehmen. Sie ordnet dieses Ergebnis jedoch allein der bestehenden Rechtslage zu, ohne die eigentliche Wurzel zu benennen: die uneinheitliche, föderal zersplitterte Finanzierungssystematik, in der Länder Entgelte teils per Gebührensatzung, teils per Vertrag festlegen. Diese Gemengelage - und nicht ein isolierter Festbetragsmechanismus - erzeugt den Flickenteppich, der zu wiederkehrenden gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Kostenübernahme führt. Solange die Antwort das Problem auf die Festbetragsregelung verengt, bleibt die bundeseinheitliche Strukturfrage ausgeblendet.
Die Zuzahlungsfrage wird als gelöst dargestellt, ohne das zugrunde liegende Prinzip zu klären (Antwort auf Frage 5)
Die Bundesregierung erklärt, mit der Abschaffung der Kostenübernahme von Gebühren für gesetzlich Versicherte seien auch die Probleme im Zusammenhang mit Festbeträgen der Krankenkassen gelöst. Das trifft für die konkrete Festbetragsproblematik zu - lässt aber die grundsätzliche Frage offen, ob und in welchem Umfang Versicherte künftig für rettungsdienstliche Leistungen zuzahlen. Die Björn Steiger Stiftung hält an ihrer Position fest: Eine Zuzahlung für Einsätze, die bei besserer, standardisierter Leitstellendisposition möglicherweise gar nicht in dieser Form erforderlich gewesen wären, macht die Notrufenden zu Mitverantwortlichen für ein Systemversagen. Die Verantwortung für nicht bedarfsgerechte Einsätze liegt nicht bei den Patientinnen und Patienten, sondern bei fehlenden verbindlichen Standards der Notrufabfrage.
Die Datenlage des Bundes selbst offenbart ein Steuerungsdefizit (Antwort auf Fragen 1 bis 3 und 6)
Die Bundesregierung räumt ein, dass ihr Daten aufgeschlüsselt nach Trägern und Ländern sowie Daten zu den tatsächlichen Kosten der Rettungsdiensteinsätze nicht vorliegen. Der Bund kennt damit die GKV-Ausgabenseite, nicht aber die tatsächlichen Vorhalte- und Einsatzkosten in den Ländern. Dieses Erkenntnisdefizit ist kein Randbefund, sondern Ausdruck genau jener fehlenden bundeseinheitlichen Datengrundlage und Qualitätssteuerung, die eine wirksame Reform voraussetzt. Wer eine auskömmliche, kostendeckende Finanzierung bundesweit sicherstellen will, muss zunächst die Kosten- und Leistungswirklichkeit einheitlich erfassen können.
Die Antwort der Bundesregierung ist in ihrer Problembeschreibung bemerkenswert offen: Sie bestätigt, dass Notfallrettung eine komplexe medizinische Leistung ist, dass das geltende Finanzierungsmodell Patientinnen und Patienten einem Kostenrisiko aussetzt und dass die Ausgaben binnen eines Jahrzehnts auf über sieben Milliarden Euro gestiegen sind. In ihren Lösungsaussagen bleibt sie jedoch auf halbem Weg stehen - sie behebt die Festbetragsproblematik, benennt aber weder die föderale Zersplitterung als eigentliche Ursache noch die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Kosten- und Qualitätssteuerung.
Die eigene Auskunft der Bundesregierung liefert die stärksten Argumente für genau jene bundeseinheitliche Strukturreform, die sie selbst nur andeutet: einen im SGB V verankerten Rettungsdienst mit verbindlichen Standards, belastbarer Datengrundlage und einer Finanzierung, die nicht länger vom Wohnort abhängt.
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