
Mit ihrer am 1. Juli 2026 im Kabinett beschlossenen Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates verteidigt die Bundesregierung die bundeseinheitliche Steuerung der Notfallreform gegen die föderalen Vorbehalte der Länder und trifft damit in ihrem Kern eine Linie, die den Forderungen der Björn Steiger Stiftung nahekommt.
Die Regierung lehnt genau jene Vorschläge ab, die aus unserer Sicht das Fundament der Reform untergraben hätten: die Herabstufung der Rahmenempfehlungen, die Zwei-Drittel-Sperrminorität der Länder im Fachgremium und den Rückfall in landesrechtliche Gebühren. Zugleich bleibt sie bei der zentralen Frage der softwarebasierten Notrufabfrage hinter dem zurück, was der Grundpfeiler unserer Forderungen ist und weicht bei der Finanzierungsabsicherung der Vorhalte- und Investitionskosten von einer unserer Kernforderungen ab.
Die Björn Steiger Stiftung begrüßt die Linie im Grundsatz, benennt aber klar, was zum essentiellen Problem werden kann.
Aufschlussreich ist auch der politische Charakter der Gegenäußerung: Die Bundesregierung stellt sich an mehreren zentralen Stellen im Ergebnis gegen die föderalen Vorbehalte der Länder, bei der Rolle der Länder in den Gremien (Verteidigung der einfachen Mehrheit, des Stimmrechts der Fachgesellschaften und des BMG-Durchgriffsrechts) und bei der Beibehaltung der bundeseinheitlichen Entgeltsystematik statt landesrechtlicher Gebühren. Damit versteht sie die Reform als bundesweit einheitliche Strukturreform und nicht als bloße Anpassung bestehender Landesregelungen.
Das deckt sich mit unserer seit Jahren vertretenen Position, dass es im Kern nicht um die Frage geht, ob Bund oder Länder zuständig sind, sondern darum, ob ein Patient in München, Rostock oder Saarbrücken dieselbe Qualität der Notrufabfrage und Ersteinschätzung erhält. Dieser Aspekt dürfte für die parlamentarische Beratung im Bundestag noch von erheblicher Bedeutung sein.
Verteidigung des handlungsfähigen Fachgremiums medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V)
Dies ist der entscheidende Punkt. Die Björn Steiger Stiftung hatte davor gewarnt, dass die Länder mit der Zwei-Drittel-Sperrminorität für Mindeststandards zu Notrufabfrage, Einsatzleitsystemen, Telemedizin und Notfallsanitäter-Kompetenzen, mit der Herabstufung der Rahmenempfehlungen zu unverbindlichen Orientierungshilfen und mit einem abschließenden Themenkatalog die bundesweite Qualitätssteuerung aushöhlen. Die Bundesregierung lehnt sämtliche dieser Vorschläge ab: Sie behält die einfache Mehrheit bei (Nummer 36, 37 Buchstabe b), weil das Gremium mit einem Zwei-Drittel-Quorum „quasi handlungsunfähig“ wäre; sie verteidigt das Stimmrecht der Fachgesellschaften als Garant für evidenzbasierte Beschlüsse (Nummer 36); und sie lehnt den abschließenden Themenkatalog ab (Nummer 38, 41), weil ein starrer Katalog dem medizinischen Fortschritt widerspräche. Damit stellt sie sich schützend vor genau den Balken, an dem die Länder aus unserer Sicht gesägt haben.
Festhalten am BMG-Durchgriffsrecht (§ 133b Absatz 6 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt die von den Ländern geforderte ersatzlose Streichung des Fristsetzungs- und Ersatzvornahmemechanismus ab (Nummer 42). Bei Handlungsunfähigkeit des Gremiums kann das Bundesministerium für Gesundheit als letztes Mittel selbst Rahmenempfehlungen erstellen. Das sichert die Durchsetzbarkeit bundesweiter Standards ab - eine Grundvoraussetzung dafür, dass aus Empfehlungen tatsächlich verbindliche Qualität wird.
Bekenntnis zur Entgeltsystematik statt Länder-Gebühren (§ 133 Absatz 2 SGB V)
Die Bundesregierung hält die Entgeltverträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern für „essentiell“ und lehnt die Forderung ab, weiterhin landes- oder kommunalrechtliche Gebühren zuzulassen (Nummer 31). Das stützt die Systematik, die wir seit unserer Kritik an einem veralteten und unsystematischen § 133 SGB V fordern: Rettung als echte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht als bloßer Fahrkostenersatz.
Förderung der Weiterentwicklung bestehender Systeme (§ 133f SGB V)
Die Bundesregierung unterstützt ausdrücklich, dass auch Weiterentwicklungen bereits bestehender digitaler Systeme förderfähig sein sollen, und prüft eine entsprechende Klarstellung (Nummer 45). Das ist der Punkt, den wir begrüßt haben, weil er Vorreiterländer für ihren Mut belohnt, statt sie für frühe Investitionen zu bestrafen.
Kein Bekenntnis zur verpflichtenden Einführung der softwarebasierten Notrufabfrage (§ 30 Absatz 3, § 133 Absatz 1 SGB V)
Hier liegt der schwerwiegendste Befund, und er betrifft den Grundpfeiler unserer Forderungen. Auf den ersten Blick wirkt die ausdrückliche Zustimmung der Bundesregierung wie ein Fortschritt - doch sie bezieht sich ausschließlich darauf, dass das Vorliegen einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage nicht Voraussetzung für den Anspruch der Versicherten sein darf (Nummer 2). Das sichert zu Recht den Patientenanspruch. Es sagt aber gerade nichts darüber aus, dass der Standard für die Leistungserbringer verbindlich eingeführt wird. Zum für uns entscheidenden Punkt der Verankerung der softwarebasierten Notrufabfrage als obligatorische Grundlage der Leistungserbringung im Vierten Kapitel des SGB V verweist die Bundesregierung auf eine bloße Prüfzusage („wird prüfen, inwieweit und in welcher Form eine Änderung notwendig ist“). Damit bekennt sich die Regierung dazu, dass der Standard keine Hürde für den Patienten ist - nicht dazu, dass er eine Pflicht für die Leitstelle ist.
Besonders kritisch ist die mögliche Nebenwirkung: Wird § 30 Absatz 3 Satz 3 SGB V-E gestrichen - was die Bundesregierung mitträgt und der vom Bundesrat geforderte Ersatz im Leistungserbringungsrecht lediglich geprüft, aber nicht verankert, droht ein Gesetz ohne jeden verbindlichen Einführungsmechanismus für die qualifizierte Abfrage, weder patienten- noch leistungserbringerseitig. Aus einer notwendigen Korrektur am Patientenanspruch würde dann faktisch eine Entschärfung des Standards selbst. Das steht diametral zu unserer seit Jahren erhobenen Forderung nach der bundesweit verbindlichen Einführung qualifizierter Abfragestandards in den Rettungsleitstellen. Wenn jede Sekunde zählt, retten Standards beim Anruf Leben - eine Prüfzusage tut das nicht.
Bezeichnend ist, dass selbst die mediale Wiedergabe der Regierungsposition die Verbindlichkeit nur als Absicht kennt: Nach der Berichterstattung in einigen Medien solle die Pflicht zur softwarebasierten Notrufabfrage „stattdessen im Leistungserbringungsrecht verankert werden“. Genau hier liegt die Kluft zwischen Ankündigung und Normtext. Was die Gegenäußerung tatsächlich anordnet, ist allein die Prüfung; die Verankerung der Pflicht im Leistungserbringungsrecht bleibt eine bloße Absichtserklärung, die im Gesetzestext bislang keinen Niederschlag findet. Solange die Pflicht nicht im Gesetz steht, ist sie nicht durchsetzbar.
Wir fordern die Bundesregierung daher auf, die softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage nicht nur zu „prüfen“ oder anzukündigen, sondern sie mit verbindlicher Frist als obligatorische Grundlage der Leistungserbringung im SGB V zu verankern.
Vorhalte- und Investitionskosten bleiben nur in der Begründung (§ 133 Absatz 2 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat geforderte Klarstellung im Gesetzestext ab und verweist auf den einen Satz in der Begründung sowie auf die verfassungsrechtliche Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen (Nummer 26, 27). Damit bleibt der Schutz der Vorhaltekosten auslegungsbedürftig und schiedsstellenanfällig. Die Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Gebäude machen einen wesentlichen Anteil der Gesamtkosten im Rettungsdienst aus; sie im Gesetz zu verankern, ist Voraussetzung dafür, dass die neue Leistung dauerhaft und flächendeckend finanzierbar bleibt. Eine bloße Begründungspassage entfaltet nicht dieselbe normative Bindungswirkung wie der Gesetzeswortlaut. In diesem Punkt stützen wir ausdrücklich die Länderforderung.
Zielgrößen statt verbindlicher Eintreffzeiten beim aufsuchenden Dienst (§ 133a Absatz 2 SGB V)
Für den aufsuchenden Dienst der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gesundheitsleitsystem sollen keine verbindlichen Eintreffzeiten, sondern lediglich Zielgrößen vereinbart werden. Die Verpflichtung zu einem aufsuchenden Dienst im KV-Notdienst haben wir begrüßt, weil sie unsere Forderung nach digital unterstützter, wohnortnaher Versorgung aufgreift - ihr Wert bemisst sich aber daran, ob die Menschen tatsächlich zeitgerecht erreicht werden. Der Verzicht auf feste Zeiten mag angesichts der angespannten Personallage nachvollziehbar sein, läuft unserer Linie zu messbaren und verbindlichen Qualitätsparametern jedoch diametral entgegen. Wer verbindliche Eintreffzeiten zu unverbindlichen Zielgrößen herabstuft, nimmt der Versorgungssicherheit genau die Parameter, an denen sie sich objektiv bemessen lassen muss. Gerade hier, wo der Dienst Menschen erreichen soll, die ein Integriertes Notfallzentrum nicht selbst aufsuchen können, entscheidet die tatsächliche Erreichbarkeit über die Wirksamkeit der Versorgung. Wir fordern, für den aufsuchenden Dienst verbindliche, überprüfbare Eintreffzeiten festzulegen, statt die Qualität dem unverbindlichen Charakter bloßer Zielgrößen zu überlassen.
Bindung an die Beitragssatzstabilität bleibt bestehen - Ausnahmecharakter reicht nicht (§ 133 Absatz 2 Satz 6 SGB V)
Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat geforderte Streichung der Grundlohnbindung ab; die Regel bleibt damit im Grundsatz erhalten (Nummer 29, 30). Bemerkenswert ist jedoch ihre Begründung: Sie stellt ausdrücklich klar, dass die Grundlohnbindung keine absolute Obergrenze ist. § 71 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V sehe „seit jeher und auch zukünftig“ eine Ausnahme von der Grundlohnsummenbindung für den Fall vor, dass die notwendige Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist; sei die flächendeckende Notfallrettung gefährdet, „erlaubt das Gesetz als Ausnahme Vergütungssteigerungen oberhalb der Grundlohnrate“. Die Regierung geht also nicht von der Grundlohnbindung ab, hält die Streichung aber für überflüssig, weil das Sicherheitsventil aus ihrer Sicht bereits existiert.
Aus unserer Sicht greift dieser Verweis zu kurz. Die Ausnahme des § 71 Absatz 1 SGB V ist eine Notfall-Rückfalloption, die erst bei drohender Versorgungsgefährdung greift und im Einzelfall (regelmäßig im Schiedsverfahren) dargelegt und durchgesetzt werden muss. Sie verlagert damit die Beweislast auf die Leistungserbringer und macht eine auskömmliche Finanzierung vom Ausnahmetatbestand abhängig, statt die besondere Kostenlogik des Rettungsdienstes strukturell abzusichern. Die hohen, einsatzunabhängigen Vorhaltekosten und die externen Kostentreiber (Tarifentwicklung, Energie, Kraftstoff, Verbrauchsmaterial, ..) übersteigen regelmäßig die Grundlohnsummenentwicklung und lassen sich nicht durch operative Einsparungen kompensieren, weil die Notfallrettung ja permanent einsatzbereit vorgehalten werden muss. Verschärfend wirkt die vorgesehene zusätzliche Minderung der Grundlohnrate um jeweils einen Prozentpunkt in den Jahren 2027 bis 2029. Notwendig ist deshalb nicht eine Ausnahme im Krisenfall, sondern die vollständige Refinanzierung der Aufwendungen als vorrangiger, positiver Maßstab. In diesem Punkt stützen wir die Länderforderung.
Die strukturelle Problematik im Bereich der Leitstelle bleibt unberührt
Die Gegenäußerung adressiert (erwartbar, weil der Bundesrat es nicht gefordert hat) nicht die von uns durchgehend benannte Kernschwäche: die bloß technische Vernetzung von 112 und 116117 statt einer echt integrierten, interoperablen Leitstellenlandschaft mit bundesweit abgestimmten Schnittstellen, gemeinsamen Dispositionsstandards und einheitlicher Datengrundlage. Ohne diese bleibt es dabei: neue Strukturen, aber kein Systemwechsel.
Die Gegenäußerung ist ein zwiespältiges Dokument.
Bei der Governance der bundesweiten Qualitätssteuerung steht die Bundesregierung nah den Positionen der Björn Steiger Stiftung und verteidigt das handlungsfähige Fachgremium, die Entgeltsystematik und das Durchgriffsrecht des Bundes gegen die föderalen Vorbehalte der Länder.
Bei den beiden Punkten aber, die über Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Reform entscheiden, enttäuscht sie: Die verpflichtende Einführung der softwarebasierten Notrufabfrage - der Grundpfeiler unserer Forderungen - wird nicht abgesichert, sondern in eine Prüfzusage verschoben und droht damit sogar unter das bisherige Niveau zu fallen; eine gesetzliche Verankerung der Vorhalte- und Investitionskosten wird verweigert.
Das Fundament, das die Bundesregierung gegen die Länder verteidigt, trägt nur dann, wenn sie den verbindlichen Qualitätsstandard beim Notruf und die verlässliche Finanzierung der Vorhaltung nicht dem Verweis auf spätere Prüfung überlässt - sondern beides jetzt, im laufenden Gesetzgebungsverfahren, in den Gesetzestext schreibt.
Das Zeitfenster dafür ist eng und klar benannt: Die erste Lesung im Bundestag ist für den 9. oder 10. Juli 2026 vorgesehen, die öffentliche Anhörung voraussichtlich für den 9. September, die zweite und dritte Lesung könnten Ende September folgen. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, können die im Bundesrat unterlegenen Forderungen nur noch über das parlamentarische Verfahren Eingang finden.
Die Björn Steiger Stiftung wird sich dafür einsetzen, dass die verbindliche Verankerung der softwarebasierten Notrufabfrage im Leistungserbringungsrecht und die gesetzliche Absicherung der Vorhalte- und Investitionskosten spätestens in der Anhörung im September aufgegriffen und in den Gesetzestext überführt werden.
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