
Am 1. Juni 2026 haben der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates ihre Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt (BR-Drucksache 255/1/26). Sie bilden die Grundlage für die Stellungnahme des Bundesrates in der 1066. Sitzung am 12. Juni 2026.
Aus Sicht der Björn Steiger Stiftung sind diese Empfehlungen ein zweischneidiges Schwert: Sie stärken an wichtigen Stellen die Strukturqualität, stellen zugleich aber den föderalen Status quo gegen die bundeseinheitliche Steuerung, die das Kernanliegen einer modernen Notfallversorgung ist.
Die 66 Ausschussempfehlungen reichen von der verbindlichen Verankerung der softwarebasierten Notrufabfrage über die Finanzierung von Vorhalte- und Investitionskosten bis hin zur Governance des neuen Fachgremiums medizinische Notfallrettung. Ein durchgehender roter Faden ist die Verteidigung der Länderkompetenz im Rettungsdienst nach Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes.
Das steht diametral im Gegensatz zu den Forderungen unserer Stiftung, die seit Jahren bundesweit abgestimmte Qualitäts- und Interoperabilitätsstandards fordert und vor einem föderalen Flickenteppich der Umsetzung warnt.
Die eigentliche Frage lautet nicht, ob Bund oder Länder zuständig sind. Entscheidend ist, ob ein Patient in München, Rostock oder Saarbrücken dieselbe Qualität der Notrufabfrage, dieselbe medizinische Ersteinschätzung und dieselben Chancen auf eine bedarfsgerechte Versorgung erhält. Die Empfehlungen des Bundesrates geben auf diese Frage keine überzeugende Antwort.
Nicht die Zuständigkeit steht im Mittelpunkt, sondern die staatliche Schutzpflicht, überall in Deutschland eine gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen.
Softwarebasierte Notrufabfrage als verbindliche Leistungsvoraussetzung (Ziffer 2, § 133 Absatz 1 SGB V)
Der Bundesrat will den im Entwurf vorgesehenen Wegfall des Leistungsanspruchs streichen und die softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage stattdessen nach Ablauf der Übergangsfrist zur zwingenden Grundlage der Leistungserbringung machen. Das entspricht der langjährigen Forderung unserer Stiftung nach verbindlichen Standards, sauber im Leistungserbringungsrecht verankert, ohne dass der Leistungsanspruch der Versicherten beeinträchtigt wird.
Verpflichtendes Gesundheitsleitsystem statt Antragslösung (Ziffer 35, § 133a Absatz 1 SGB V)
Die Empfehlung, die Kooperationsvereinbarung zum Gesundheitsleitsystem verpflichtend auszugestalten und die softwarebasierte Notrufabfrage bis zum 31. Dezember 2029 einzuführen, trifft den Kern unserer Position: Eine wirksame Steuerung Hilfesuchender in die passende Versorgungsstruktur und die Reduktion von Fehlbeanspruchungen des Rettungsdienstes lassen keine bloß optionale Lösung zu.
Verbindliche Absicherung von Vorhalte- und Investitionskosten (Ziffern 26, 27, 29 und 30, § 133 Absatz 2 SGB V)
Der Bundesrat fordert, die notwendigen Vorhalte- und Investitionskosten ausdrücklich im Gesetzestext zu verankern und die starre Bindung an die Grundlohnrate nach § 71 SGB V für die medizinische Notfallrettung zu lockern. Da gerade die Vorhaltekosten im Rettungsdienst einen wesentlichen Anteil der Gesamtkosten ausmachen, ist dies eine zentrale Voraussetzung dafür, dass die neue Leistung dauerhaft und flächendeckend finanzierbar bleibt. Das deckt sich mit unserer Forderung nach einer nachhaltigen Strukturförderung anstelle einer reinen Anschubfinanzierung.
Förderfähigkeit auch der Weiterentwicklung bestehender Systeme (Ziffer 50, § 133f Absatz 1 SGB V)
Dass nicht nur die Einführung, sondern auch die Weiterentwicklung digitaler Infrastruktur förderfähig werden soll, ist im Sinne der Stiftung. Vorreiterländer, die bereits in moderne Systeme investiert haben, dürfen gegenüber später startenden Ländern nicht benachteiligt werden.
Kompetenzrechtlich saubere Verortung des AED-Katasters (Ziffer 63)
Die Empfehlung, die Meldepflicht für automatisierte externe Defibrillatoren systematisch im SGB V (§ 133h) statt in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu verankern, ist überwiegend technischer Natur, läuft aber nicht gegen das von uns als Meilenstein gewürdigte bundesweite AED-Kataster. Sie zielt vielmehr auf dessen rechtssichere Grundlage.
Aufweichung verbindlicher Eintreffzeiten beim aufsuchenden Dienst (Ziffer 7 Buchstabe b, § 133a Absatz 2 SGB V)
Der Wechsel von verbindlichen Eintreffzeiten zu bloßen Zielgrößen ist mit der angespannten Personallage nachvollziehbar begründet. Er läuft jedoch unserer Linie zu messbaren und verbindlichen Qualitätsparametern entgegen, an denen sich die Versorgungssicherheit objektiv bemessen lassen muss.
Verzögerung durch verlängerte Übergangsfristen (Ziffern 32, 33, 17 und 51)
Die Verlängerung der Übergangsfristen, etwa von 12 auf bis zu 36 Monate bei der Abrechnung nach § 133 Absatz 6 SGB V oder von 6 auf 12 Monate bei der Standortfestlegung der Integrierten Notfallzentren, ist aus Vollzugssicht der Länder verständlich. Sie steht jedoch im Spannungsverhältnis zur Notwendigkeit einer zügigen und entschlossenen Umsetzung, nachdem die Reform bereits Jahrzehnte auf sich hat warten lassen.
Schwächung der bundesweiten Qualitätssteuerung (Ziffern 39, 40, 44 bis 48, § 133b SGB V)
Hier entscheidet sich, ob die Reform ihrem Anspruch gerecht wird oder ob der bestehende Flickenteppich lediglich gesetzlich abgesichert wird. Der Bundesrat will die Rahmenempfehlungen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung zu unverbindlichen Orientierungshilfen herabstufen (Ziffer 47), eine Zwei-Drittel-Sperrminorität der Länder für Mindeststandards zu Notrufabfrage, Einsatzleitsystemen, Telemedizin und Notfallsanitäter-Kompetenzen schaffen (Ziffer 39) sowie den Themenkatalog des Gremiums abschließend gestalten (Ziffer 40). Aus Sicht der Björn Steiger Stiftung droht damit genau das Gegenteil des Reformziels und die Reform ihren eigentlichen Zweck zu verfehlen: Die verbindlichen, bundesweit durchsetzbaren Qualitätsstandards, die wir fordern, würden faktisch wieder unter Ländervorbehalt gestellt und der Flickenteppich verfestigt, statt ihn zu überwinden. Statt bundesweit vergleichbarer Qualitätsstandards würden weiterhin 16 unterschiedliche Systeme der Notfallversorgung nebeneinander bestehen.
Streichung der Auffangbefugnis des Bundes (Ziffern 45 und 46, § 133b Absatz 6 SGB V)
Die Empfehlung, die Befugnis des Bundesministeriums für Gesundheit zur Fristsetzung und ersatzweisen Erstellung von Rahmenempfehlungen zu streichen, nimmt der Reform ein Instrument gegen Blockade und Stillstand. Ohne eine solche Auffanglösung besteht die Gefahr, dass dringend benötigte bundesweite Standards über Jahre nicht zustande kommen. Gerade bei lebenswichtigen Versorgungsstandards darf die Handlungsfähigkeit des Bundes nicht vom Konsens aller Beteiligten abhängig sein.
Rückverlagerung besonderer Einsatzmittel in reines Landesrecht (Ziffer 41, § 133b Absatz 4 Nummer 4 SGB V)
Die Streichung der Rahmenempfehlungskompetenz für besondere Einsatzmittel und den Gemeindenotfallsanitäter verlagert die Frage einer gestuften Versorgung vollständig in die Länder. Besonders kritisch ist dabei die Begründung des Bundesrates: Der Gemeindenotfallsanitäter sei auf die Kompensation von Engpässen in der ambulanten Versorgung ausgerichtet, gehöre nicht zur medizinischen Notfallrettung und solle „auch nicht mittelbar als solche definiert" werden.
Diese starre definitorische Abgrenzung läuft dem Grundgedanken einer modernen Notfallversorgung zuwider. Sie zerlegt ein eigentlich durchlässiges System wieder in voneinander abgeschottete Zuständigkeitskategorien und verhindert genau jene bedarfsgerechte Abstufung zwischen rettungsdienstlicher und niedrigschwelliger Versorgung, die Fehlbeanspruchungen reduzieren soll. Das ist insofern doppelt widersprüchlich, als die ebenfalls empfohlene Einführung eines gestuften Versorgungssystems (Ziffer 3, etwa über Akuttransportwagen) inhaltlich durchaus im Sinne einer bedarfsgerechten Differenzierung liegt – nur eben ohne bundesweit abgestimmten Rahmen.
Die Zukunft der Notfallversorgung liegt in einer differenzierten und bedarfsgerechten Ressourcensteuerung. Ob Gemeindenotfallsanitäter, Akuttransportwagen oder andere abgestufte Versorgungsformen: Solche Instrumente dürfen nicht von Landesgrenzen abhängen und nicht durch definitorische Hürden ausgebremst werden. Wer bundesweit neue Versorgungsformen etablieren will, benötigt auch bundesweit abgestimmte Qualitäts- und Einsatzstandards.
Die Empfehlungen des Bundesrates beschäftigen sich intensiv mit Finanzierung, Zuständigkeiten und Gremienstrukturen. Kaum beantwortet wird jedoch die zentrale Frage der Reform: Wer übernimmt künftig die Gesamtverantwortung für die Steuerung von Hilfesuchenden über alle Sektoren hinweg?
Solange die Notfallversorgung weiterhin entlang historischer Zuständigkeitsgrenzen organisiert bleibt, werden Fehlsteuerungen, Doppelstrukturen und regionale Unterschiede fortbestehen.
Die Empfehlungen des Bundesrates stärken einzelne Bausteine des Systems, beantworten aber nicht die Frage, wie die Notfallversorgung künftig aus einer Hand gesteuert werden soll.
Die Ausschussempfehlungen des Bundesrates greifen an mehreren Stellen die richtigen Punkte auf: die verbindliche softwarebasierte Notrufabfrage, ein verpflichtendes Gesundheitsleitsystem und die belastbare Finanzierung von Vorhalte- und Investitionskosten sind seit Jahren Forderungen der Björn Steiger Stiftung.
Zugleich offenbaren die Empfehlungen ein grundlegendes Spannungsverhältnis: Der Bund soll die medizinische Notfallrettung finanzieren, die bundesweite Qualitätssteuerung soll jedoch weitgehend ausgehebelt werden. Diese Logik "zahlen, aber nicht steuern" ist mit dem Ziel einer einheitlichen, hochwertigen und patientenzentrierten Notfallversorgung nicht vereinbar.
Die Björn Steiger Stiftung appelliert daher an Bundesrat und Bundestag, die strukturellen Fortschritte des Entwurfs zu erhalten, die Finanzierung verlässlich abzusichern und die bundesweite Qualitätssteuerung nicht dem föderalen Kompromiss zu opfern.
Eine Notfallversorgung, die bundesweit finanziert wird, braucht auch bundesweit verbindliche Qualitätsstandards. Wer die Steuerung zersplittert, obwohl die Verantwortung für Leben und Gesundheit gesamtstaatlich wahrgenommen wird, riskiert dauerhaft unterschiedliche Versorgungsqualität je nach Wohnort.
Die Notfallreform wird nicht daran gemessen werden, wer zuständig war – sondern daran, ob Menschen im Notfall schneller, sicherer und besser versorgt werden.
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