Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung

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Am 1. Juni 2026 haben der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates ihre Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt (BR-Drucksache 255/1/26). Sie bilden die Grundlage für die Stellungnahme des Bundesrates in der 1066. Sitzung am 12. Juni 2026.

Die 66 Ausschussempfehlungen reichen von der verbindlichen Verankerung der softwarebasierten Notrufabfrage über die Finanzierung von Vorhalte- und Investitionskosten bis hin zur Governance des neuen Fachgremiums medizinische Notfallrettung. Ein durchgehender roter Faden ist die Verteidigung der Länderkompetenz im Rettungsdienst nach Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes.

Das steht diametral im Gegensatz zu den Forderungen unserer Stiftung, die seit Jahren bundesweit abgestimmte Qualitäts- und Interoperabilitätsstandards fordert und vor einem föderalen Flickenteppich der Umsetzung warnt.

Nicht die Zuständigkeit steht im Mittelpunkt, sondern die staatliche Schutzpflicht, überall in Deutschland eine gleichwertige Notfallversorgung sicherzustellen.

Was ist positiv hervorzuheben?

Softwarebasierte Notrufabfrage als verbindliche Leistungsvoraussetzung (Ziffer 2, § 133 Absatz 1 SGB V)

Der Bundesrat will den im Entwurf vorgesehenen Wegfall des Leistungsanspruchs streichen und die softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage stattdessen nach Ablauf der Übergangsfrist zur zwingenden Grundlage der Leistungserbringung machen. Das entspricht der langjährigen Forderung unserer Stiftung nach verbindlichen Standards, sauber im Leistungserbringungsrecht verankert, ohne dass der Leistungsanspruch der Versicherten beeinträchtigt wird.

Verpflichtendes Gesundheitsleitsystem statt Antragslösung (Ziffer 35, § 133a Absatz 1 SGB V)

Die Empfehlung, die Kooperationsvereinbarung zum Gesundheitsleitsystem verpflichtend auszugestalten und die softwarebasierte Notrufabfrage bis zum 31. Dezember 2029 einzuführen, trifft den Kern unserer Position: Eine wirksame Steuerung Hilfesuchender in die passende Versorgungsstruktur und die Reduktion von Fehlbeanspruchungen des Rettungsdienstes lassen keine bloß optionale Lösung zu.

Förderfähigkeit auch der Weiterentwicklung bestehender Systeme (Ziffer 50, § 133f Absatz 1 SGB V)

Dass nicht nur die Einführung, sondern auch die Weiterentwicklung digitaler Infrastruktur förderfähig werden soll, ist im Sinne der Stiftung. Vorreiterländer, die bereits in moderne Systeme investiert haben, dürfen gegenüber später startenden Ländern nicht benachteiligt werden.

Kompetenzrechtlich saubere Verortung des AED-Katasters (Ziffer 63)

Die Empfehlung, die Meldepflicht für automatisierte externe Defibrillatoren systematisch im SGB V (§ 133h) statt in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu verankern, ist überwiegend technischer Natur, läuft aber nicht gegen das von uns als Meilenstein gewürdigte bundesweite AED-Kataster. Sie zielt vielmehr auf dessen rechtssichere Grundlage.

Was ist kritisch zu bewerten?

Was fehlt?

Die Empfehlungen des Bundesrates beschäftigen sich intensiv mit Finanzierung, Zuständigkeiten und Gremienstrukturen. Kaum beantwortet wird jedoch die zentrale Frage der Reform: Wer übernimmt künftig die Gesamtverantwortung für die Steuerung von Hilfesuchenden über alle Sektoren hinweg?

Solange die Notfallversorgung weiterhin entlang historischer Zuständigkeitsgrenzen organisiert bleibt, werden Fehlsteuerungen, Doppelstrukturen und regionale Unterschiede fortbestehen.

Die Empfehlungen des Bundesrates stärken einzelne Bausteine des Systems, beantworten aber nicht die Frage, wie die Notfallversorgung künftig aus einer Hand gesteuert werden soll.

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