
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA, Drs. 8/6339) eine Novelle vorgelegt, die der Landtag am 20. Mai 2026 verabschiedet hat. Aus Sicht der Björn Steiger Stiftung modernisiert der Entwurf den Rettungsdienst an mehreren überfälligen Stellen, bleibt aber genau dort hinter den Möglichkeiten zurück, wo es um die Qualität der Notrufbearbeitung selbst geht.
Sachsen-Anhalt verankert den Telenotarzt dauerhaft, führt den Gemeindenotfallsanitäter und den smartphonebasiert alarmierten Ersthelfer landesweit ein und verpflichtet Personal wie Leitstellen erstmals zu Fortbildung und Qualitätssicherung. Die standardisierte Notrufabfrage und eine verbindliche Verknüpfung der Leitstellen mit den übrigen Versorgungsebenen hat der Gesetzgeber hingegen ausdrücklich abgelehnt - und damit die entscheidende Weichenstellung dem Ermessen der Träger überlassen - das ist leider ganz schwach ...
Quelle: Landtag von Sachsen-Anhalt, Drucksache 8/6339 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des RettDG LSA (PDF).
Die Novelle stärkt die Werkzeuge des Rettungsdienstes und greift mehrere langjährige Forderungen der Björn Steiger Stiftung auf.
Dauerhafte Verankerung des Telenotarztes (§§ 2 Abs. 18-20, 9, 24 Abs. 4): Der Telenotarzt wird aus der Erprobung in die Regelversorgung überführt. Notärztliche Kompetenz steht damit unabhängig von Anfahrtszeiten zur Verfügung, das arztfreie Intervall verkürzt sich, und die physische Notarztressource lässt sich auf die Fälle konzentrieren, in denen sie wirklich gebraucht wird. Die Erprobung in Mansfeld-Südharz, im Saalekreis und in Halle (Saale) hat seit Oktober 2024 zu mehr als 1.000 Telenotarzt-Einsätzen geführt. Genau diese digital unterstützte, wohnortnahe Versorgung fordert die Björn Steiger Stiftung seit Jahren. Die wesentlichen Neuerungen sind bis zum 1. Januar 2027 umzusetzen.
Gemeindenotfallsanitäter und Ersthelfer-Alarmierung (§§ 2 Abs. 12a, 11 Abs. 2a, 24a): Beide Versorgungsformen erhalten endlich einen klaren Rechtsrahmen. Der Gemeindenotfallsanitäter versorgt vor Ort, wenn kein Transport erforderlich ist, und entlastet so Rettungstransportwagen und Notärzte. Die App-Alarmierung fachkundiger Ersthelfer durch die Leitstelle kann gerade bei Herzinfarkt und Schlaganfall das therapiefreie Intervall verkürzen.
Verpflichtendes Qualitätsmanagement der Leitstellen (§ 9 Abs. 9): Die Rettungsleitstellen werden erstmals zur Teilnahme an qualitätssichernden Maßnahmen verpflichtet. Qualität im Rettungsdienst entsteht nicht durch Strukturen allein, sondern durch messbare, kontinuierlich überprüfte Standards - ein Grundgedanke, den die Björn Steiger Stiftung in jedem Landesgesetz verankert sehen möchte.
Fortbildungspflicht für Personal und Disponenten (§ 16 Abs. 4): 30 Unterrichtseinheiten jährlich für das nicht-ärztliche Personal und die Mitarbeiter der Leitstellen, ausgerichtet am jeweils aktuellen medizinischen und technischen Stand. Die Kompetenz der Einsatzkräfte verbindlich fortzuschreiben, ist eine zentrale Stiftungsforderung.
Anbindung an die KV-Leitstelle als zweite Zentrale (§ 9 Abs. 1): Eine der beiden Telenotärztlichen Zentralen wird bei der Leitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung angesiedelt - mit ausdrücklichem Verweis auf die Zusammenarbeit zwischen 112 und 116 117. Das ist ein konzeptionell richtiger Schritt in Richtung einer sektorenübergreifenden Versorgung und schafft zugleich Redundanz für den Ausfall- oder Überlastungsfall.
So begrüßenswert einige Veränderungen sind, an der für die Versorgungsqualität entscheidenden Frage geht die Novelle völlig vorbei.
Standardisierte Notrufabfrage ausdrücklich abgelehnt (§ 9): Im Anhörungsverfahren hatten die Kostenträger gefordert, eine landeseinheitliche, standardisierte Notrufabfrage gesetzlich festzulegen und die Leitstellen des Rettungsdienstes mit denen der Akutversorgung verbindlich zu verknüpfen. Die Landesregierung hat dies abgelehnt: Hierfür sei „keine gesetzliche Grundlage erforderlich", die Träger könnten eigenverantwortlich entscheiden, wie ihre Leitstellen den Notruf abfragen. Aus Sicht der Björn Steiger Stiftung ist das die folgenschwerste Lücke des Entwurfs. Die Qualität der gesamten Rettungskette entscheidet sich bei der Notrufbearbeitung - wer die falschen Fragen stellt, schickt die falsche Hilfe oder gar keine. Eine standardisierte, algorithmusbasierte Abfrage ist kein technisches Detail, das man dem Ermessen einzelner Träger überlassen darf, sondern die Grundlage einer in der Fläche gleichwertigen Versorgung.
Keine verbindliche Sektorenverknüpfung (§ 48): Auch die Forderung nach verbindlichen Schnittstellen zu anderen Versorgungsebenen und einem verpflichtenden Einsatz interoperabler Systeme zur Patientensteuerung wurde abgelehnt - diese Anliegen bedürften „keiner gesetzlichen Regelung". Damit verzichtet das Land auf genau jene Instrumente, die aus einer reinen Transportlogistik eine echte Patientensteuerung machen: die Leitstelle als Gatekeeper, der den Anrufer in die jeweils richtige Versorgungsebene weist, statt reflexhaft ein Rettungsmittel zu entsenden.
Hilfsfristen unverändert, keine Einsatzkategorien (§ 7): Die Vorhaltung bleibt am bekannten Maß von zwölf Minuten (RTW) und zwanzig Minuten (NEF) orientiert. Eine dringlichkeitsbasierte, mit dem Notrufabfrageprotokoll verknüpfte Kategorisierung der Einsätze fehlt. Die Björn Steiger Stiftung kritisiert die starre Hilfsfrist seit Langem als planerische Fiktion ohne medizinische Evidenz.
Patientensteuerung bleibt auf der untergesetzlichen Ebene: Eine ganze Reihe sinnvoller Anliegen - Definition und Abgrenzung des Gemeindenotfallsanitäters, kompatible Softwarestandards, Verknüpfung der Leitstellen - verweist die Begründung auf untergesetzliche Regelungen oder den Rettungsdienstbereichsplan. Was nicht im Gesetz steht, bleibt jedoch verhandelbar und uneinheitlich. Genau diese Unverbindlichkeit führt zu den 16 Landeslösungen, deren strukturelle Folgen die Stiftung mit ihrer Verfassungsbeschwerde adressiert.
Sachsen-Anhalt stärkt mit dieser Novelle die Werkzeuge des Rettungsdienstes - den Telenotarzt, den Gemeindenotfallsanitäter, die Ersthelfer-Alarmierung, das Qualitätsmanagement und die Fortbildung. Das ist richtig und verdient Anerkennung.
Den entscheidenden Schritt aber - die Qualität des Notrufs selbst verbindlich zu regeln und die Leitstelle als steuernde Schnittstelle ins Gesundheitssystem zu etablieren - überlässt der Gesetzgeber dem Ermessen der Träger. Damit bleibt die Reform auf halbem Weg stehen. Gute Werkzeuge ersetzen keine richtige Frage am Anfang der Rettungskette.
Die Björn Steiger Stiftung wird sich weiter dafür einsetzen, dass strukturierte Notrufabfrage, Patientensteuerung und messbares Qualitätsmanagement nicht dem Zufall überlassen, sondern verbindlich geregelt werden - in Sachsen-Anhalt und bundesweit.
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