Schleswig-Holstein legt modernen Entwurf für ein neues Rettungs­dienstgesetz vor

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Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 28.April 2026 den Entwurf eines neuen Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) in den Landtag eingebracht. Aus Sicht der Björn Steiger Stiftung ist der Entwurf einer der fortschrittlichsten Landesgesetzentwürfe, die wir in den vergangenen Jahren bewertet haben. Der Entwurf greift zentrale Forderungen der Stiftung auf, bleibt aber naturgemäß dort hinter unseren Erwartungen zurück, wo Lösungen eigentlich nur auf Bundesebene möglich sind.

Schleswig-Holstein verankert standardisierte Notrufabfrage, Telefonreanimation, ein digitales Ersthelfersystem mit AED-Kataster, Telenotfallmedizin und einsatzkategorienbasierte Disposition gesetzlich. Damit antizipiert das Land wesentliche Elemente der Bundes-Notfallreform, ein wichtiges Signal an die anderen 15 Bundesländer.

Was ist positiv hervorzuheben?

Schleswig-Holstein nutzt seinen landesgesetzlichen Spielraum nahezu vollständig aus und überführt zentrale Forderungen der Björn Steiger Stiftung in verbindliches Recht.

Standardisiertes, algorithmusbasiertes Notrufabfrageprotokoll (§§ 2 Abs. 12, 9, 23 Abs. 6): Der Entwurf normiert ein digitales, algorithmusbasiertes Abfrageprotokoll mit Entscheidungsregeln und betont in der Begründung ausdrücklich die Reproduzierbarkeit des Notrufergebnisses. Damit wird genau das umgesetzt, was unsere Stiftung unter standardisierter, und nicht bloß strukturierter, Notrufabfrage versteht. Ein Meilenstein gegenüber dem bisherigen deutschen Standard.

Telefonreanimation als Pflichtbestandteil des Notfallmanagements (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): Die telefonische Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen wird gesetzlich verankert. Die Begründung verweist auf die Evidenzlage: Telefonreanimation erhöht nachweislich die Reanimationsquote.

Digitales Ersthelfersystem mit landesweitem AED-Kataster (§ 27): Landesweit einheitliche Beschaffung durch das Ministerium, verpflichtende Alarmierung durch die Integrierten Leitstellen, Refinanzierung als Kosten des Rettungsdienstes nach § 10. Das Modell, das in Berlin und anderen Vorreiterregionen erprobt wurde, wird hier strukturell und finanziell verankert.

Telenotfallmedizin mit klarem Rechtsrahmen (§§ 4 Abs. 2, 17): Landeseinheitliche Standards, technische und personelle Anforderungen, Delegationsbefugnis. Damit wird die Stiftungsforderung nach digital unterstützter, wohnortnaher Versorgung umgesetzt.

Volle Kompetenzausschöpfung der Notfallsanitäter (§ 21): Der Entwurf zieht die berufsrechtlichen Konsequenzen aus § 2a NotSanG und beendet die seit Jahren bemängelte Rechtsunsicherheit. Notfallsanitäter dürfen heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen, über die Hinzuziehung des Notarztes sowie über Transport oder Weitergabe in andere Versorgungssektoren entscheiden.

Abkehr von der starren Hilfsfrist - Einsatzkategorien (§§ 8, 9): Der Übergang zu einer dringlichkeitsbasierten, mit dem Notrufabfrageprotokoll verknüpften Kategorisierung ist konzeptionell auf der Höhe unserer Stiftungspositionen. Berücksichtigt wird auch die Prähospitalzeit, Vor-Ort-Zeit plus Transportzeit. Das ist deutlich besser als das BW-RDG 2024.

Sektorenübergreifende Steuerung durch die Leitstelle (§§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 7, 23): Fallabschließende Weitergabe sektorenfremder Hilfeersuchen, vorbeugender Rettungsdienst, vertragliche Kooperation mit dem KV-Bereitschaftsdienst und digitale, medienbruchfreie Einsatzübergabe in Echtzeit (§ 23 Abs. 10). Das entspricht unserem Stiftungsleitbild „Notfallversorgung aus einer Hand“, soweit es ohne Bundesgesetz möglich ist.

Antizipation der Bundesreform (Begründung zu § 1 Abs. 2): Der Entwurf erklärt ausdrücklich, die Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständiges Leistungssegment in das SGB V „weitestgehend zu antizipieren“. Die strukturelle Logik, Rettungsdienst als eigene medizinische Leistung, ist anschlussfähig an das, was die Björn Steiger Stiftung über § 27 SGB V fordert.

Behandlungs­kapazitätennachweis und Qualitäts­management (§§ 24-26): Zentrale Stelle Rettungsdienst mit landesweit einheitlicher Datenauswertung, Qualitätsindikatoren im Benehmen mit den Kostenträgern, Einbeziehung klinischer Daten für die Ergebnisqualität. Der Schritt in Richtung des von der Stiftung geforderten Qualitätsregisters, allerdings auf Landesebene.

Was ist kritisch zu bewerten?

Bei den Punkten, an denen die Björn Steiger Stiftung den Bund in der Pflicht sieht oder mit ihren Forderungen die über den föderalen Konsens hinausgeht, bleibt auch dieser Entwurf zwangsläufig hinter unseren Erwartungen zurück.

NG112 und Next-Generation-Standards fehlen: § 23 Abs. 7 verlangt zwar „aktuellen Stand der Technik“, aber Real-Time-Text, Multimedia-Notrufe und die europäischen Interoperabilitätsstandards werden leider weder erwähnt noch verbindlich vorgegeben. Eine wichtige Forderung, die hier nicht eingelöst wird.

Kein bundesweites Qualitätsregister, kein einheitlicher Standard: Die „Zentrale Stelle Rettungsdienst“ arbeitet leider nur landesweit. Aus unserer Stiftungssicht - „gleiche Beiträge, gleiche Leistung“ (Art. 3 GG) - ist genau das das Problem: 16 Landeslösungen bedeuten zumindest 16 Qualitätssysteme. Schleswig-Holstein macht es innerhalb seiner Kompetenz richtig und illustriert zugleich, warum unsere Verfassungsbeschwerde notwendig bleibt.

Unser Fazit zu diesem Entwurf

Der SHRDG-Entwurf ist einer der bestanschlussfähigen deutschen Landesgesetzentwürfe an die Positionen der Björn Steiger Stiftung. Auf Landesebene werden fast alle Bausteine umgesetzt, die ohne Bundesgesetz machbar sind.

Was fehlt, sind genau die Punkte, die nur der Bund regeln kann: echte Leitstellenintegration, NG112, ein bundesweites Qualitätsregister und die Verankerung im SGB V. Selbst dieser fortschrittliche Landesentwurf kann das strukturelle Problem nicht lösen, dass Patientensicherheit in Deutschland weiterhin von der Postleitzahl abhängt.

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