
Am 31. März 2026 wurde ein neuer veränderter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung publik. Der neue Entwurf baut auf der Fassung vom November 2025 auf und enthält an mehreren für die Björn Steiger Stiftung relevanten Stellen spürbare Änderungen - in beide Richtungen. Während einige Kernforderungen der Stiftung weiter gestärkt wurden, enthält die neue Version mit der erstmaligen Einführung einer GKV-Zuzahlung auch für die notfallmedizinische Versorgung vor Ort ein politisch falsches Signal.
Der neu verfasste Entwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung - aber weiterhin kein Systemwechsel. Er schafft neue Strukturen, ohne die grundlegenden Schwächen des Systems zu beheben: fehlende Leitstellenintegration, kein bundesweites Qualitätsregister, kein verbindlicher Standard. Die Björn Steiger Stiftung begrüßt die Fortschritte und benennt klar, was noch fehlt.
Das bundesweite AED-Kataster (§ 394) und die interoperablen Ersthelfer-Alarmierungssysteme (§ 133c Abs. 4) sind im März-Entwurf mit deutlich schärferen Anforderungen versehen: Betreiber von AED-Geräten sind zur Meldung binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme verpflichtet, das Kataster muss bis 1. Januar 2027 errichtet sein. Die Björn Steiger Stiftung hat die gesetzliche Verankerung der Laienreanimationskette als Meilenstein bewertet - diese Konkretisierungen begrüßen wir ausdrücklich.
Die Vorgaben zur interoperablen, digitalen Fallübergabe zwischen Integrierten Notfallzentren (INZ) und Kooperationspraxen sind im März-Entwurf konkret ausformuliert. Das entspricht der Stiftungsforderung nach einer nahtlosen digitalen Rettungskette ohne Medienbrüche.
Vollständig neu in der März-Fassung: Artikel 8 und 9 ermöglichen deutschen und ausländischen Rettungsfahrzeugen die grenzüberschreitende Mitführung von Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf ohne Genehmigungspflicht. Das ist ein praxisrelevanter Fortschritt für Rettungsdienste in Grenzregionen, der im November-Entwurf noch nicht enthalten war.
Das Gremium beim GKV-Spitzenverband für Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung (§ 133b) erhält im März-Entwurf einen detaillierteren Aufgabenkatalog: Qualitätsindikatoren, Ersthelfer-App-Standards, digitale Dokumentationsvorgaben und Weiterbildungsempfehlungen für Rettungsfachpersonal sind jetzt explizit benannt. Das kommt den Stiftungsforderungen nach bundesweiter Qualitätssteuerung ein Stück entgegen.
Der neue Entwurf führt erstmals eine GKV-Zuzahlung von 10 Euro auch für die notfallmedizinische Versorgung vor Ort ein (§ 30 Abs. 6) - also für Einsätze, bei denen der Rettungsdienst den Patienten behandelt, aber nicht transportiert. Für viele Versicherte greift die gesetzliche Befreiungsregelung, sodass die finanzielle Belastung im Einzelfall gering sein mag. Das eigentliche Problem ist jedoch das Prinzip: Wer eine Zuzahlung für einen Einsatz erhebt, bei dem der Patient möglicherweise gar keinen Rettungswagen gebraucht hätte - weil eine bessere Leitstellendisposition ausgereicht hätte - macht den Notrufenden mitverantwortlich für ein Systemversagen. Die Stiftung lehnt dieses Prinzip ab und sieht die Verantwortung für nicht bedarfsgerechte Einsätze nicht beim Patienten, sondern bei fehlenden standardisierten Notrufabfragesystemen.
Wie schon im November-Entwurf wird die organisatorische Trennung von 112 (Rettungsleitstelle) und 116117 (Akutleitstelle) zementiert. Das „Gesundheitsleitsystem" nach § 133a setzt weiterhin nur auf technische Vernetzung, nicht auf echte strukturelle Integration. Die Stiftung fordert seit Jahren eine interoperable Leitstellenlandschaft mit gemeinsamen Dispositionsstandards - dieses Ziel rückt auch im März-Entwurf nicht näher.
Weder verpflichtende Zertifizierungen für Disponenten und Leitstellensoftware noch ein bundesweites Leitstellenregister sind vorgesehen. Das Rahmenempfehlungsgremium beim GKV-Spitzenverband kann Empfehlungen aussprechen, aber nicht verbindlich durchsetzen. Damit bleibt der föderale Flickenteppich in der Leitstellenlandschaft bestehen - eine der Kernkritiken unserer Stiftung, die im März-Entwurf nicht adressiert wird.
Auch im März-Entwurf fehlen verbindliche Vorgaben zur Integration von Next Generation 112 (Sprach-, Text- und Videokommunikation, Real-Time-Text). Deutschland bleibt damit hinter dem zurück, was die Stiftung unter einer zukunftsfähigen Digitalisierung der Rettungskette versteht.
Die 225 Mio. Euro für Digitalisierungsinvestitionen (2027–2031 aus dem Sondervermögen, § 133f) sind eine Einmalförderung ohne strukturelle Nachfolgelösung. Die Stiftung hat wiederholt auf die Notwendigkeit dauerhafter Finanzierungsstrukturen hingewiesen - dieser Punkt bleibt auch im März-Entwurf ungelöst.
Der März-Entwurf ist in Details ausgereifter als die Fassung vom November 2025 und enthält begrüßenswerte Konkretisierungen bei AED-Kataster, grenzüberschreitendem Rettungsdienst und der digitalen Rettungskette. Der bedeutendste neue Kritikpunkt ist jedoch die Einführung von Zuzahlungen für die notfallmedizinische Versorgung vor Ort - ein falsches Signal, das Patienten für strukturelle Versäumnisse der Politik zur Kasse bittet.
In den strukturellen Kernfragen - integrierte Leitstellenlandschaft, bundesweite Qualitätsstandards, NG112 - setzt der Entwurf weiterhin keinen Systemwechsel durch. Der föderale Kompromiss bleibt das limitierende Element. Die Stiftung hält an ihren Forderungen fest und wird den weiteren Gesetzgebungsprozess kritisch begleiten.
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