Kabinettsbeschluss für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung

Logo Bundesministerium für Gesundheit
Diesen Beitrag teilen

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Dieser Beschluss basiert auf den Referentenentwürfen vom November 2025, März 2026 und April 2026.

Der Gesetzentwurf erfüllt einen erheblichen Teil der Strukturforderungen der Björn Steiger Stiftung auf Bundesebene, insbesondere die seit Jahrzehnten geforderte Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als Sachleistung der GKV, die Verpflichtung zu Ersthelferalarmierung und AED-Kataster, die Einführung einer standardisierten softwarebasierten Notrufabfrage und die Etablierung eines bundesweiten Fachgremiums für einheitliche Qualitätsstandards.

Er lässt jedoch die zentrale verfassungsrechtliche Frage, eine medizinisch begründete, bundesweit einheitliche Hilfsfrist nach internationalen Standards, konsequent ungeregelt und überlässt diese weiterhin den Ländern. Die Reform ist damit eine strukturelle Teil-Erfolgsgeschichte unserer Stiftungsarbeit, aber keine Antwort auf den Kern unserer Verfassungsbeschwerde.

Die Björn Steiger Stiftung begrüßt die Fortschritte und benennt aber auch klar, was noch fehlt.

Politischer und verfahrensrechtlicher Kontext

Der Gesetzentwurf wurde am 20. April 2026 von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken als Kabinettvorlage eingebracht. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Diese Konstruktion ist bemerkenswert: Der Bund regelt die Akut- und Notfallversorgung primär über das SGB V und die Krankenversicherung und umgeht damit die föderale Blockade, die seit Jahrzehnten eine bundeseinheitliche Rettungsdienstreform verhindert. Das deckt sich mit einer Kernstrategie unserer Stiftung, den Rettungsdienst konsequent aus der leistungserbringerrechtlichen Systemlogik der GKV heraus zu denken.

Kernelemente des Gesetzentwurfs im Überblick

Der Entwurf adressiert die Akut- und Notfallversorgung über fünf funktionale Bausteine. Die wichtigsten Rechtsänderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als GKV-Sachleistung (neuer § 30 SGB V)

Erstmals wird die medizinische Notfallrettung - bestehend aus Notfallmanagement, notfallmedizinischer Versorgung und Notfalltransport - als eigenständige Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Damit wird die bisherige unzutreffende Einordnung als bloße Fahrkostenerstattung (§ 60 SGB V a. F.) überwunden. Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des Hilfeersuchens, die Vermittlung der Hilfe, die telefonische Notfallberatung einschließlich telefonischer Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen und - ab Monat 24 nach Verkündung verpflichtend - die Benachrichtigung von Ersthelfern über digitale Ersthelferalarmierungssysteme sowie die Nutzung des AED-Katasters nach § 133h.

Praktisch bedeutet das auch: Das bislang reale Risiko, dass Versicherte nach einem Rettungseinsatz mit bis zu 2.000 Euro selbst zur Kasse gebeten werden, nämlich dann wenn die Krankenkasse den Einsatz hinterher als nicht notwendig einstuft, entfällt.

Akutleitstelle 116117 und Trennung von der Rettungsleitstelle 112

Die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 wird in eine Terminservicestelle und eine Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigungen aufgeteilt. Die Akutleitstelle muss ab Monat 12 nach Verkündung zu 75 % innerhalb von 3 Minuten und zu 95 % innerhalb von 10 Minuten erreichbar sein. Bemerkenswert ist dabei, dass für die Rettungsleitstellen der 112 ("Leistungserbringer des Notfallmanagements") keine vergleichbaren Erreichbarkeitsvorgaben festgelegt werden, diese Regelungshoheit bleibt leider weiterhin bei den Ländern.

Gesundheitsleitsystem und softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage (§ 133a)

Das neue "Gesundheitsleitsystem" ist ein Kooperationsverbund zwischen der Akutleitstelle der KV und einem (!) Leistungserbringer des Notfallmanagements (Rettungsleitstelle), sofern dieser über eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügt. Die Abfragesysteme sollen interoperabel sein, zu übereinstimmenden Bewertungen führen und eine digitale Fallübergabe ermöglichen. Entscheidender Punkt: Die standardisierte Notrufabfrage wird damit zur faktischen Voraussetzung für die Teilnahme am vernetzten System – ein enormer Modernisierungsdruck auf die Rettungsleitstellen.

Fachgremium medizinische Notfallrettung (§ 133b)

Beim GKV-Spitzenverband wird ein Fachgremium gebildet, das Rahmenempfehlungen zu Abfragesystemen, Einsatzleitsystemen, Telemedizin, Ersthelferalarmierungssystemen, eigenverantwortlicher Tätigkeit von Notfallsanitätern sowie Fort- und Weiterbildung erarbeitet. Zusammensetzung: 16 Vertreter der Krankenkassen, 16 Vertreter der Länder, 4 Vertreter der Leistungserbringer, 2 Fachgesellschaften, 3 Fachverbände. Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Integrierte Notfallzentren (INZ, § 123 ff.)

Krankenhaus-Notaufnahmen werden verpflichtend mit KV-Notdienstpraxen zu Integrierten Notfallzentren verbunden. Eine zentrale Ersteinschätzungsstelle entscheidet über die Versorgungsebene. Die Standorte legen die Selbstverwaltungspartner in einem erweiterten Landesausschuss fest. Für Kinder und Jugendliche sind INZ-KINZ vorgesehen.

Qualitätssicherung, Digitalisierung, Telematikinfrastruktur (§§ 133c–e)

Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden verpflichtet, sich bis Monat 15 nach Verkündung an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, ein Versorgungskapazitätennachweissystem zu nutzen und eine digitale Notfalldokumentation mit bundeseinheitlichen Schnittstellen zu führen. Qualitätsindikatoren werden anonymisiert erhoben und jährlich veröffentlicht.

Kostenseite

Bund: 225 Mio. € Anschubfinanzierung Telematik (2027–2031). GKV: langfristig geschätzte Einsparungen von rund 1,2 Mrd. € p. a., ab 2031 sogar 1,2 Mrd. € Saldo (ohne gesenkte stationäre Folgekosten). Versicherte zahlen 10 € Zuzahlung je notfallmedizinischer Versorgung bzw. je Notfalltransport; pro Einsatz wird die Zuzahlung nur einmal erhoben. Unsere Stiftung lehnt dieses Prinzip ab – die Verantwortung für nicht bedarfsgerechte Einsätze liegt nicht beim Patienten, sondern bei fehlenden standardisierten Notrufabfragesystemen..

Was der Gesetzesentwurf nicht löst

Das Grundproblem bleibt ungelöst: keine Hilfsfrist

Der Gesetzentwurf ignoriert das Problem der Hilfsfrist vollständig. Er enthält weder einen Mindestzeitrahmen für die Rettungsdienst-Eintreffzeit noch eine bundeseinheitliche Definition des Hilfsfristbeginns. Die Begründung dafür im Entwurf ist, die Notfallrettung sei "Teil der Krankenbehandlung", Strukturvorgaben blieben aber Ländersache. Unsere Verfassungsbeschwerde bleibt damit nicht nur relevant – sie wird wichtiger, weil der Bund die Gelegenheit zur Selbstkorrektur nicht genutzt hat.

Die Bjrön Steiger Stiftung warnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor der neuen Helfer-vor-Ort-Verordnung Baden-Württemberg, die statistische Hilfsfristen durch den Einsatz von HvO-Kräften kaschiert, ohne notfallmedizinische Mindestqualität sicherzustellen. Solche Konstruktionen umgehen das eigentliche Problem, anstatt es zu lösen und sind genau der Grund, warum eine bundeseinheitliche, medizinisch begründete Hilfsfrist gesetzlich verankert werden muss.

Der Reformentwurf macht im übrigen unsere Verfassungsbeschwerde nicht obsolet – er bestätigt deren Diagnose. Der Bund erkennt mit der neuen Sachleistungslogik an, dass die bisherige Konstruktion strukturell unzureichend war. Die zentrale verfassungsrechtliche Frage einer medizinisch begründeten Hilfsfrist nach Art. 2 Abs. 2 GG bleibt jedoch ungeregelt und damit weiterhin Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die Björn Steiger Stiftung erwartet hier eine Grundsatzentscheidung, die alle 16 Bundesländer betreffen wird.

Rettungsleitstellen bleiben unreguliert

Für die Akutleitstelle der 116117 werden Erreichbarkeitsvorgaben (75 % / 3 min, 95 % / 10 min) gesetzt. Für die Rettungsleitstellen der 112, die tatsächlich lebensbedrohliche Notfälle bearbeiten, gibt es keine entsprechende Regelung. Wir fordern weiterhin bundesweite Mindesterreichbarkeitsvorgaben auch für die 112; diese können ohne Eingriff in das Landesrecht als SGB-V-Anforderung an Leistungserbringer des Notfallmanagements konstruiert werden.

Kein Outcome-Qualitätsziel

§ 133d etabliert Datenübermittlung zur Qualitätssicherung, aber die Zieldefinition bleibt offen und wird in das Fachgremium verlagert. Der internationale Standard (Utstein-Style) fokussiert auf Outcome-Indikatoren: Rate der bystander-CPR, ROSC, 30-Tage-Überleben nach OHCA mit gutem neurologischen Outcome (CPC 1-2). Deutschland liegt hier seit Jahren im unteren europäischen Mittelfeld. Das Gesetz verpflichtet nicht zu einer nationalen Reanimationsregister-Meldepflicht mit Outcome-Zielen.

10-€-Zuzahlung: Symbolisch problematisch

Eine Zuzahlung von 10 € wirkt niedrig, kann aber bei vulnerablen Gruppen (Obdachlose, Personen mit psychischen Erkrankungen, sozial schwache Haushalte) die Schwelle zum Notruf erhöhen. Der Entwurf verweist auf § 61 SGB V (Belastungsgrenze), löst das Risiko aber nicht grundsätzlich.

Standortfestlegung INZ über erweiterten Landesausschuss

Die Verlagerung der INZ-Standortplanung in den erweiterten Landesausschuss (§ 90 Abs. 4a) ist eine strukturelle Komplexitätserhöhung. In der Praxis besteht das Risiko, dass sich Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenhausträger blockieren und die Länder nur bei Nichteinigung einspringen. Für die Gesamtreform ist das potenziell ein Umsetzungsrisiko.

Unser Fazit

Der Kabinettsbeschluss vom 22. April 2026 ist aus Sicht der Björn Steiger Stiftung der politisch wichtigste Fortschritt in der deutschen Rettungsdienstpolitik seit Jahrzehnten. Mit der Verankerung der medizinischen Notfallrettung als GKV-Sachleistung, der verpflichtenden Ersthelferalarmierung, der standardisierten Notrufabfrage, dem Fachgremium für bundeseinheitliche Qualitätsstandards und dem Telenotarzt-Rahmen erfüllt er einen zentralen Teil des langjährigen Forderungskatalogs unserer Stiftung.

Er ist ein Paradigmenwechsel – weg von Fahrkostenerstattung, hin zu Medizin. Gleichzeitig bleibt die entscheidende verfassungsrechtliche Kernfrage, eine medizinisch begründete, bundeseinheitlich harmonisierte Hilfsfrist nach internationalen Standards, ungeregelt. Die föderale Regelungshoheit für die Strukturfrage der Rettung in Grenzbereich zum Tod bleibt bestehen.

Die Reform ist nicht perfekt. Aber sie ist gut. Und sie ist überfällig.

Weitere Beiträge

mehr Beiträge anzeigen
nach oben
crossmenu